Meldepflicht beachten

Miete / 23.04.2020 • 13:52 Uhr / 2 Minuten Lesezeit
Die Anmeldung kann auch postalisch per Meldezettelformular erfolgen.Shutterstock
Die Anmeldung kann auch postalisch per Meldezettelformular erfolgen.Shutterstock

Innerhalb von drei Tagen nach dem Bezug der Unterkunft muss man seinen
Haupt- oder Nebenwohnsitz im Gemeindeamt anmelden.

Recht Wer in einer Wohnung in Österreich Unterkunft nimmt, ist verpflichtet, sich bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden. Die Meldung kann persönlich oder postalisch mittels Meldezettelformular erfolgen und ist kostenlos. In Österreich werden die Daten in das Zentrale Melderegister eingetragen. Die ZMR-Zahl ist eine vom System willkürlich vergebene zwölfstellige Zahl, die den Behörden zur Identifizierung dient. Die Anmeldung ist notwendig beim:
– Erstmaligen Bezug einer Unterkunft in Österreich

– Umzug innerhalb Österreichs (es wird ein neuer Hauptwohnsitz begründet)

– Gründen eines „Nebenwohnsitzes“

Wird ein neuer Hauptwohnsitz angemeldet, kann die Gemeinde den neuen Hauptwohnsitz gleichzeitig mit der Anmeldung des neuen die Abmeldung bzw. Ummeldung des alten Wohnsitzes durchführen. Die Wohnsitzanmeldung eines Neugeborenen kann gleichzeitig mit der Anzeige der Geburt beim Standesamt erfolgen, wenn vorher im Spital ein Meldezettelformular ausgefüllt wird. In diesem Fall ist keine Anmeldung bei der Meldebehörde nötig.

Meldepflicht einhalten

Die Anmeldung eines Wohnsitzes (Haupt- oder Neben-) darf erst nach tatsächlicher Unterkunftnahme erfolgen. Das bestätigt der Unterkunftgeber/Vermieter am Meldezettel. Eine Anmeldung eines Wohnsitzes ohne tatsächlichen Einzug – also eine Scheinmeldung – ist strafbar. Wer die gesetzliche Meldepflicht nicht erfüllt, insbesondere weil eine An- oder Abmeldung überhaupt unterlassen oder vorgenommen wird, obwohl kein Um-/Einzug erfolgt ist bzw. die Unterkunft nicht aufgegeben wurde, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro (im Wiederholungsfall bis zu 2180 Euro) geahndet wird.

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