Spätabtreibung in Frage gestellt

Politik / 22.02.2019 • 09:00 Uhr / 5 Minuten Lesezeit
Spätabtreibung in Frage gestellt

Bürgerinitiative fordert Einschränkung und erhält prominente Unterstützung.

Norbert Sieber will keiner Frau etwas wegnehmen. Der Vorarlberger ÖVP-Abgeordnete will auch die bestehenden Fristen für den Schwangerschaftsabbruch nicht verändern. Er möchte nur die sogenannte eugenische Indikation zur Diskussion stellen: “Sie erlaubt eine Spätabtreibung, auch wenn nur der Verdacht auf eine schwere Behinderung des ungeborenen Kindes besteht.”

Sieber ist einer der prominenten Unterstützer der Bürgerinitiative “fairändern”; auch Minister Norbert Hofer (FPÖ), Kardinal Christoph Schönborn und Behindertenratspräsident Herbert Pichler zählen dazu. Insgesamt unterstützen bereits knapp 56.000 Personen die Initiative.  Diese fordert unter anderem, Spätabtreibung von Kindern mit Behinderung – also einer eugenischen Indikation – zu untersagen. Nur wenn das Leben einer schwangeren Frau oder ihre körperliche und seelische Gesundheit gefährdet sei, soll diese noch möglich sein, erläutert Sieber. So sei es auch in Deutschland geregelt. Dort habe man die Möglichkeit abgeschafft, lediglich auf Grund einer schweren Behinderung des Kindes abtreiben zu dürfen, abgeschafft.

Christian Fiala, Facharzt für Frauenheilkunde, und Petra Schwaiger, klinische Psychologin, betonen in ihrer Stellungnahme zur Initiative allerdings, dass die Zahl der Spätabbrüche nicht gesunken sei, nachdem in Deutschland die eugenische Indikation im Gesetz gestrichen worden sei: “Das hat lediglich dazu geführt, dass die Spätabbrüche aufgrund einer anderen Indikation durchgeführt werden, nämlich auf Grund der Gefährdung der Gesundheit der schwangeren Frau.” Fiala und Schwaiger halten die Initiative für ideologisch und religiös motiviert. Ähnlich sieht es das Bündnis “Keinen Millimeter weiter”, das von Politikerinnen und Frauenrechtlerinnen gegründet wurde. Dieses warnt davor, Selbstbestimmungsrechte von Frauen zu beschneiden. Die SPÖ warnt vor Rückschritten, die Liste Jetzt vor einer Nacht- und Nebelaktion, die zum Ziel habe, die Möglichkeiten auf Schwangerschaftsabbrüche einzuschränken.

Abseits der prominenten Unterstützer von ÖVP und FPÖ halten sich die Regierungsparteien noch zurück. Sie planen eine parlamentarischen Enquete zur eugenischen Indikation und Verhinderung von Spätabtreibungen. Vom Frauenministerium wird es noch eine Stellungnahme geben, zuständig sei aber das Gesundheitsressort. Das Justizministerium umrahmt in seinem Schreiben zur Bürgerinitiative die rechtliche Lage. Demnach muss bei der eugenischen Indikation die ernste Gefahr bestehen, dass das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werde. Maßgebend sei ein medizinisches Urteil über Art und Ausmaß der befürchteten Beeinträchtigung. Zu Beginn des vierten Schwangerschaftsmonats müsse die Wahrscheinlichkeit bei 30 Prozent liegen und mit zunehmender Geburtsnähe steigen. Was als schwere Schädigung einzustufen ist, sei mit objektiven Maßstäben und nach dem ärztlichen Erfahrungswissen zu beurteilen. Dabei müssten das Schwangerschaftsstadium und die mögliche Behebung einer Beeinträchtigung berücksichtigt werden. Als Schädigung kämen unter anderem Missbildungen von Gliedmaßen, geistige Leiden, Taubstummheit oder das Down-Syndrom in Betracht.


Der Schwangerschaftsabbruch ist in Österreich seit 1. Jänner 1975 straffrei – allerdings nur unter gewissen Voraussetzungen. In den ersten drei Monaten darf die Schwangerschaft nach ärztlicher Beratung beendet werden. Keine zeitliche Beschränkung gibt es etwa dann, wenn eine ernste Gefahr besteht, dass das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein wird. Zeitlich unabhängig abtreiben darf man auch, wenn eine ernste Gefahr für das Leben oder ein schwerer Schaden für die körperliche und seelische Gesundheit der Frau nicht abgewendet werden kann oder bei der Zeugung Unmündigkeit bestand. 
Per Gesetz ist kein Arzt verpflichtet einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder an ihm mitzuwirken – es sei denn, dass der Abbruch ohne Aufschub notwendig ist, um die Schwangere aus einer unmittelbar drohenden, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr zu retten.