Zum Rauchverbot und wieder zurück

Politik / 13.09.2019 • 08:00 Uhr / 5 Minuten Lesezeit
Zum Rauchverbot und wieder zurück
Am 1. November tritt das absolute Rauchverbot in Kraft, das ÖVP und FPÖ zu Koalitionszeiten gekippt hatten.  VN

ÖVP-Kandidat Kopf für Sonderregelungen, auch FPÖ und Bernhard Amann (Jetzt).

Wien Eine weitere Debatte übers Rauchverbot? “Das gehört zu den Dingen, die die Welt nicht braucht”, sagt Nina Tomaselli, Vorarlberger Spitzenkandidatin der Grünen zur Nationalratswahl. Erspart bleiben wird ihr die Diskussion aber nicht. Denn ÖVP-Kandidat und Wirtschaftskammergeneralsekretär Karlheinz Kopf denkt im Interview mit Vorarlberg Online laut über Sonderregelungen für Nachtlokale nach. “Was tun, wenn die Gäste Raucher sind? Sie gehen vor die Türe.” Um zu später Stunde Lärmbelästigung in der Nachbarschaft zu vermeiden, brauche es Lösungen. Wirtschaftskammerpräsident Harald Mahrer pflichtet Kopf bei: “Da sind Arbeitsplätze bedroht”, sagt er mit Blick auf mögliche Debatten zur Sperrstundenregelung. Der Anrainerschutz sei in Österreich besonders hoch. Was also, wenn die Raucher nach 22 Uhr vor der Wirtshaustür zu laut sind? “Wenn die Wirte dafür haftbar gemacht werden, dass zehn, 20 oder 200 Leute vor der Tür stehen, schau ich mir das an, wie das wird”, hält Mahrer fest. Kopf kann sich vorstellen, bei der Gewerbeordnung ansetzen: “Auf der anderen Seite sollten wir darüber nachdenken, ob wir in Lokalen, die länger offen haben, Raucherräume ermöglichen.”

Auch der Vorarlberger FPÖ-Spitzenkandidat Reinhard Bösch ortet Handlungsbedarf. “Wir müssen Lösungen finden, die dem Nichtraucherschutz dienen, aber auch dem Wirtshaussterben entgegenarbeiten. Dazu kommt der Anrainerschutz.” Parteichef Norbert Hofer schlägt vor, das generelle Rauchverbot, das am 1. November in Kraft treten wird, zwischen 20 und sechs Uhr aufzuheben. Eine Änderung der Gewerbeordnung steht ebenso im freiheitlichen Forderungskatalog, damit Gäste, die vor einem Lokal rauchen, nicht in die Verantwortung der Gastronomiebetreiber fallen. 

Neos-Spitzenkandidat Gerald Loacker will Gastronomen bei Haftungsfragen wegen Lärmbelästigung vor ihren Lokalen zwar nicht alleine lassen: “Jedoch sehe ich keinen Grund, wieder und wieder an dem beschlossenen Nichtrauchergesetz herumzudoktern.” Eine einfache Lösung sei bestimmt möglich. Die Grünen lehnen “Zigarettensonderregelungen” ab. “Wir wollen eine klare Regelung. Das heißt ein durchgängiges Rauchverbot”, sagt Tomaselli. Auch Reinhold Einwallner, Spitzenkandidat der SPÖ hält wenig davon, vor Inkrafttreten des Gesetzes schon wieder über Ausnahmen zu diskutieren. Er merkt außerdem an: “Die gesundheitlichen Folgen des Rauchens und Passivrauchens sind in der Nacht gleich hoch wie am Tag.” Die Partei Jetzt ist für ein striktes Rauchverbot ohne Ausnahme. Ihr Vorarlberger Spitzenkandidat, der Hohenemser Vizebürgermeister Bernhard Amann, ist da liberaler, wie er sagt. Er kenne als Kulturveranstalter die Anrainerproblematik gut und spreche sich daher für Sonderregelungen aus, wenngleich der Nichtraucherschutz Priorität haben müsse. Das Gesetz sei aber unzureichend: “Und die Nachtgastronomie ist nicht verantwortlich für die desorientierte Politik.”

§12 des Tabak- und Nichtraucherschutzgesetz

1. Rauchverbot gilt in Räumen für, Unterrichts- und Fortbildungszwecke, Verhandlungszwecke, schulsportliche Betätigung, schulische oder solche Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt (…) oder beherbergt werden, einschließlich der dazugehörigen Freiflächen, und in Räumen für die Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken sowie die in Gastronomie betrieben für alle den Gästen zur Verfügung stehenden Bereiche, ausgenommen Freiflächen.

2. Rauchverbot gilt auch in Mehrzweckhallen (…). Miterfasst sind auch nicht ortsfeste Einrichtungen, insbesondere Festzelte.

3. Rauchverbot gilt auch in Räumen, in denen Vereinstätigkeiten im Beisein von Kindern und Jugendlichen ausgeübt werden, sowie in Räumen, in denen Vereine Veranstaltungen, auch ohne Gewinnerzielungsabsicht, abhalten. (…)

4. Rauchverbot gilt auch für geschlossene öffentliche und private Verkehrsmittel, (…) auch in nicht der entgeltlichen oder gewerblichen Personenbeförderung dienenden Verkehrsmitteln, wenn sich im Fahrzeug eine Person befindet, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

5. Die Regelungen des Rauchverbotes (…) erstrecken sich auch auf die Verwendung von verwandten Erzeugnissen und von Wasserpfeifen.