Paukenschlag: Höchstrichter prüfen Volksabstimmung in Ludesch

Nächste Runde im Tauziehen um die Erweiterung der Firmen Rauch und Ball – Richter nehmen Landesverfassung und -gesetze unter die Lupe.
Wien, Ludesch, Bregenz Vier Monate sind ins Land gezogen, seit sich 56,1 Prozent der stimmberechtigten Ludescher in einer Volksabstimmung für die Erhaltung der Freiflächen im Neugut in Ludesch und damit gegen die Erweiterung der Unternehmen Rauch und Ball ausgesprochen hatten. Der Erfolg bei der Abstimmung könnte sich für die Initiative Ludesch als erbitterter Gegner des Projekts als regelrechter Pyrrhussieg entpuppen. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) wird nämlich die Gesetze im Land unter die Lupe nehmen. Grund dafür bildet eine im Dezember 2019 über den Feldkircher Anwalt Sanjay Doshi eingereichte Anfechtung der Volksabstimmung durch 15 Privatpersonen. Darunter sollen sich auch zwei Eigentümer jener Grundstücke befinden, die für die groß angelegte Erweiterung des Getränke- und Dosenherstellers umgewidmet werden sollten.
Landesverfassung steht am Prüfstand
Argumentiert wird die Anfechtung einerseits mit einem fehlenden Umwidmungsbeschluss. Laut Anwalt Doshi können „Wünsche an die Politik kein Gegenstand einer Volksabstimmung sein“. Zudem wird die „verwirrende Fragestellung“ bemängelt. Weiters sei den Grundstückseigentümern keine Möglichkeit geboten worden sich zu äußern. Der nun am Tisch liegende Bescheid der Verfassungsrichter birgt jedenfalls einigen Zündstoff. Vor allem im Hinblick auf die derzeitige Gesetzeslage. So heißt es wörtlich in einem 28 Seiten umfassenden Beschluss, der den VN vorliegt: „Der Verfassungsgerichtshof hat daher beschlossen, die im Spruch bezeichneten Bestimmungen der Landesverfassung, des Gemeindegesetzes sowie des Landesvolksabstimmungsgesetzes von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit sowie die im Spruch genannte vorläufig als Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Ludesch qualifizierte Kundmachung vom 26. August 2019 von Amts wegen auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen.“
Gesetzeskonformität als fraglich eingestuft
Hört man sich unter mit der Materie vertrauten Anwälten um, so könnte damit durchaus der Fall eintreten, dass die Höchstrichter die Verfassungs- und Gesetzeslage in Vorarlberg in wichtigen Punkten als nicht verfassungskonform beurteilen. Bereits mit dem jetzigen Beschluss hätten die Richter in ihrem Beschluss das Ergebnis der Volksabstimmung als „vorläufig nichtig bezeichnet“. Damit würde die Volksabstimmung samt Ergebnis für nichtig erklärt und würde quasi im Papierkorb landen. Rauch und Ball könnten damit in der Folge zu ihren ursprünglichen Projektplänen zurückkehren.
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