Lockdown: Ab heute gelten noch strengere Regeln

Politik / 27.11.2020 • 05:45 Uhr / 5 Minuten Lesezeit
Lockdown: Ab heute gelten noch strengere Regeln
Es ist erlaubt, im Freien Sport zu treiben, auch mit einer wichtigen Bezugsperson. Ein Meter Abstand bleibt aber Pflicht. Mehrere Personen dürfen nicht zum Sport zusammentreffen. APA

Minister präzisierte seine Verordnung: Nikolaus-Besuch erlaubt, Waffenverkauf zum Teil verboten.

Wien Ab heute, Freitag, gelten strengere Regeln. Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) hat seine Notverordnung zum Lockdown präzisiert. ÖVP und Grüne haben diese im Hauptausschuss des Nationalrats abgesegnet. Demnach zählen die Großeltern nicht mehr zu den engen Angehörigen. Leben sie nicht im gleichen Haushalt, ist ein Treffen mit ihnen also derzeit untersagt. Außerdem darf ein Haushalt maximal eine haushaltsfremde Person empfangen. Die Notverordnung gilt bis einschließlich 6. Dezember.

Die Regeln wurden verschärft. Wen darf ich jetzt noch treffen?

Es ist weiterhin erlaubt, den Lebenspartner, einzelne enge Angehörige oder einzelne wichtige Bezugspersonen zu treffen. Allerdings wurden die Definitionen nachgeschärft und strenger ausgelegt.

Wie sind nahe Angehörige und wichtige Bezugspersonen definiert?

Die Großeltern sind laut Verordnung keine engen Angehörigen mehr. Zu dieser Gruppe zählen ausschließlich Eltern, Geschwister und Kinder. Bei den einzelnen wichtigen Bezugspersonen reicht es nicht mehr aus, wenn mehrmals wöchentlich Kontakt etwa durch Telefonieren oder SMS-Schreiben bestanden hat. Die Verordnung legt nun fest, dass wichtige Bezugspersonen nur wichtige Bezugspersonen sind, wenn vor dem Lockdown mehrmals wöchentlich physischer Kontakt gepflegt worden ist. Das ist aber nicht alles.

Gibt es Einschränkungen für Treffen mit dem haushaltsfremden Lebenspartner, nahen Angehörigen und wichtigen Bezugspersonen?

Ja. Die Verordnung wurde entsprechend adaptiert. Nun heißt es: „Diese Kontakte dürfen nur stattfinden, wenn daran auf der einen Seite Personen aus höchstens einem fremden Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist.“ Das bedeutet zum Beispiel: Wer seine Eltern besucht, darf dies nur alleine tun. Der Ehepartner muss zu Hause bleiben.

Hat sich an den Gründen, das Haus zu verlassen, etwas geändert?

Eigentlich nicht. Es gelten die bekannten Gründe: Abwendung einer Gefahr, Betreuung anderer Person, Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse (u.a. Besuch von Lebenspartnern, Versorgung von Tieren, Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen), berufliche Zwecke, Aufenthalt im Freien zur Erholung, unaufschiebbare Behördengänge, Teilnahme an Demonstrationen, Religionsausübung und der Besuch im Pflegeheim oder ähnlichen Einrichtungen. Als Ausnahme hinzugefügt wird noch die Vornahme eines Covid19-Tests im Rahmen von Screeningprogrammen. So ist auch eine Grundlage für die Flächentests geschaffen.

Darf ich mit einer Freundin/einem Freund Sport betreiben?

Nur, wenn es sich bei dieser Person, um den haushaltsfremden Lebenspartner, nahe Angehörige oder die einzelne wichtige Bezugsperson handelt, mit der in der Regel mehrmals wöchentlich physischer Kontakt gepflegt wird. Das wurde in der Verordnung jetzt klargestellt. Gegenüber allen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist laut Sportministerium aber immer auch im Freien ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Mehrere Personen dürfen nicht zusammentreffen und gemeinsam Sport betreiben. Schließlich wäre das per Definition eine Veranstaltung, heißt es im Ressort. Veranstaltungen sind bekanntlich verboten.

Darf der Nikolaus von Haus zu Haus ziehen?

Ja. Das Gesundheitsressort begründet, dass es sich dabei um eine ehrenamtliche Tätigkeit handelt. Damit fällt der Nikolaus-Besuch unter die Ausnahmeregeln für die Ausgangsbeschränkungen. Der Nikolaus darf heuer jedoch nur bis zur Haus- oder Wohnungstür kommen. Alle Hygiene- und Abstandsregeln müssen eingehalten werden.

Ist es weiterhin erlaubt, Waffen zu kaufen?

Es ist nur noch erlaubt, Waffen und Waffenzubehör zu erwerben, wenn dies zu beruflichen Zwecken aus gesetzlichen Gründen zwingend unaufschiebbar erforderlich ist. Das wird in der Verordnung nun klargestellt. Außerdem wird präzisiert, was unter dem Verkauf und der Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten zu verstehen ist: „Das sind insbesondere Feuerlöscher, Schutzausrüstung, Leuchtmittel, Brennstoffe, Sicherungen, Salzstreumittel.“ Für sie gilt eine Ausnahme.

Erlaubt die Verordnung den Friseurbesuch zu Hause?

Nein. Körpernahe Dienstleistungen sind nun auch im privaten Bereich untersagt, außer sie sind medizinisch notwendig.

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