Wien Die neue Regel ist einfach: Personen aus einem Haushalt dürfen maximal eine haushaltsfremde Person treffen. Diese haushaltsfremde Person muss noch dazu ein Lebenspartner, enger Angehöriger (Eltern, Kinder und Geschwister) oder eine wichtige Bezugsperson sein, mit der man auch in Nicht-Lockdown-Zeiten mehrmals wöchentlich Kontakt pflegt (egal ob physisch oder nicht physisch). Diese Kontaktbestimmungen gelten laut Verordnung von Gesundheitsminister Rudolf Anschober auch für den Aufenthalt im Freien.
Für Vorarlberger, die in anderen Bundesländern oder im Ausland leben, könnte das Folgen haben, wenn sie über Weihnachten und Neujahr ihre alte Heimat besuchen möchten. Unter Umständen ist es ihnen nämlich verboten, nach dem 25. Dezember bei ihren Verwandten zu übernachten. Das liegt an den Ausgangsbeschränkungen, die ab dem 26. Dezember wieder ganztägig gelten. Demnach darf die eigene Wohnung nur noch aus bestimmten Gründen verlassen werden. Zwar können enge Angehörige und nahe Bezugspersonen besucht werden, aber eben nur von einer einzelnen haushaltsfremden Person.
Konkret bedeutet das: Wenn in einer Vorarlberger Familie zwei Kinder nicht mehr zu Hause wohnen, da sie woanders studieren, dürfen nach dem 25. Dezember nicht mehr beide gleichzeitig bei den Eltern sein, sondern nur eines der beiden; außer die Kinder sind bei ihren Eltern mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet. Dann zählen sie zum gleichen Haushalt. Außerdem wird die Deckung des Wohnbedürfnisses als Ausnahmegrund angeführt. Laut Gesundheitsressort wird dabei kein Unterschied zwischen Haupt- und Nebenwohnsitz gemacht.
Magdalena Raos, Birgit Entner-Gerhold