Die Coronaregeln werden wieder strikter

Politik / 15.09.2021 • 08:00 Uhr / 5 Minuten Lesezeit
Die Coronaregeln werden wieder strikter
Für Ungeimpfte kommen erste Nachteile. APA

Welche Verschärfungen, heute, Mittwoch, in Kraft treten.

Wien Mit den steigenden Infektionszahlen kommen strengere Maßnahmen. Ein Überblick.

FFP2-Maskenpflicht für alle

Egal ob geimpft oder ungeimpft: Im Lebensmittelhandel, Tankstellen, Banken, Postfilialen, Drogerien, öffentlichen Verkehrsmitteln, Apotheken – also allen Bereiche, die auch während der Lockdowns zugänglich waren – ist ab heute, Mittwoch, wieder eine FFP2-Maske zu tragen. Für Unter-Sechs-Jährige gilt keine Maskenpflicht. Sechs- bis 14-Jährige können einen Mund-Nasenschutz tragen.

Nachteile für Ungeimpfte

Ungeimpfte müssen auch in jenen Geschäften eine FFP2-Maske tragen, die nicht als Betriebsstätten des täglichen Bedarfs definiert worden sind – etwa Kleidungs- oder Sportgeschäfte. Auch in Museen, Bibliotheken, Büchereien und Archiven kehrt für Ungeimpfte die Maskenpflicht zurück, also überall dort, wo die 3-G-Regel nicht zur Anwendung kommt. Auch Geimpften und Genesenen wird geraten, weiterhin eine FFP2-Maske in diesen Bereichen zu tragen. Tun sie das nicht, müssen sie auf Nachfrage einen Nachweis vorlegen können.

Verschärfte Kontrollen

In Vorarlberg wird die Einhaltung der FFP2-Maskenpflicht von der Polizei kontrolliert. Man agiert in enger Abstimmung mit den Bezirkshauptmannschaften und geht stichprobenartig vor; voraussichtlich im Rahmen des gewöhnlichen Streifendienstes, heißt es aus der Landespolizeidirektion auf VN-Anfrage. Eigene Schwerpunktaktionen sind derzeit nicht vorgesehen. In den rechtlichen Erläuterungen zur Verordnung wird Geschäftsbetreibern geraten, die Kunden mit Durchsagen, Beschilderungen und Materialien zu informieren. Bei Möglichkeit könnten sie auch selbst kontrollieren.

Antigentest gilt nur 24 Stunden

Antigen-Schnelltests sind nur noch 24 Stunden gültig, PCR-Tests weiterhin 72 Stunden. Der Corona-Testpass an den Schulen (Ninja-Pass) wird als Testnachweis anerkannt, wenngleich die Gültigkeitsdauer der Antigentests nun von den offiziellen Vorgaben abweichen wird. Abseits der Schultests hat sich die wöchentliche Testanzahl in Vorarlberg bei rund 125.000 Stück eingependelt, den größten Teil – 70.000 bis 80.000 – machen Wohnzimmertests aus.

Geimpft und genesen ist…

Als geimpft gelten alle, die eine Dosis (Johnson&Johnson und Genesene) beziehungsweise zwei Impfdosen (Moderna, Biontech/Pfizer und AstraZeneca) erhalten haben. Die letzte notwendige Impfung darf aber maximal 360 Tage alt sein. Für Genesene gibt es unterschiedliche Regeln: In Bereichen mit 3-G-Regel wird ein Antikörper-Nachweis akzeptiert. Kommt die 3-G-Regel nicht zur Anwendung, werden nur jene als genesen angesehen, deren Infektion nicht länger als sechs Monate in der Vergangenheit liegt.

MNS in Alten- und Pflegeheimen

In Alten- und Pflegeheime sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe „kann auf das Tragen einer FFP2-Maske verzichtet werden“, heißt es in den rechtlichen Erläuterungen des Gesundheitsministeriums zur Verordnung. Da die 3-G-Regel besteht, reiche ein Mund-Nasenschutz aus.

3-G-Nachweis ab 25 Personen

Bei Zusammenkünften ab 25 Personen wird der 3-G-Nachweis Pflicht. Ab 100 Personen müssen Veranstaltungen spätestens eine Woche vorher bei der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt werden. Ab 500 Teilnehmern unterliegen sie einer Bewilligungspflicht.

Testpflicht für alle Pädagogen

Die neue Verordnung sieht vor, dass das Testregime für Lehrerinnen und Lehrer  auch für das Personal in Kindergärten, Kinderbetreuungseinrichtungen, Spielgruppen und Einrichtungen zur außerschulischen Erziehung sowie Tagesmütter/-väter gilt. Das heißt: Ungeimpfte müssen mindestens zwei negative Antigentest-Ergebnisse und ein extern organisiertes PCR-Testergebnis vorlegen.

3-G-Regel für Fest, nicht für Markt

Für Gelegenheitsmärkte gilt nicht grundsätzlich die 3-G-Regel. Vereinfacht erklärt: Dort, wo eher flaniert und nur eingekauft wird, reicht ein Covid19-Konzept und -Beauftragter. Hat der Gelegenheitsmarkt eher Jahrmarktcharakter mit Autodrom und Co. oder kann dort gut gefeiert werden, müssen die 3-G-Regeln kontrolliert und Kontaktdaten erfasst werden. Welchen Charakter der Markt hat, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.

FFP2 und 3-G in den Kirchen

Bei katholischen Gottesdiensten gilt ab Mittwoch laut Bischofskonferenz wieder FFP2-Maskenpflicht, nur nicht bei Gottesdiensten im Freien. Ausgenommen sind auch unter Sechsjährige und Menschen mit ärztlicher Bestätigung. Schwangere und Sechs- bis 14-Jährige dürfen einen Mund-Nasenschutz tragen. Bei Taufen, Erstkommunion, Firmung und Trauung gilt die 3-G-Regel.

Birgit Entner-Gerhold, Matthias Rauch

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