Der Freizeitlockdown ist in Kraft

Wer nicht geimpft oder genesen ist, muss auf vieles verzichten.
Wien Für alle, die nicht geimpft oder genesen sind, wird es ab heute, Montag, unbequemer. Sie können weder zum Friseur, noch ins Restaurant oder zu ihren Angehörigen im Pflegeheim. Die Bundesregierung verschärfte die Coronabestimmungen, um die vierte Welle zu brechen: Ein Überblick über die 2G-Regel.
Gültige Genesungsnachweise
Antikörpertests werden nicht mehr als Nachweis anerkannt. Es gilt nur eine ärztliche Bestätigung, ein Genesungszertifikat oder Absonderungsbescheid. Sie müssen zeigen, dass die Coronainfektion maximal sechs Monate zurückliegt.

Die Impfung kann ablaufen
Als vollimmunisiert gelten alle, die doppelt geimpft sind (Biontech/Pfizer, AstraZeneca, Moderna), eine Dosis von Johnson&Johnson erhalten haben oder Genesene, die sich mindestens einmal impfen ließen. Für die Auffrischungsimpfung gibt es ab 6. Dezember eine neue Frist: Liegt dann eine erste Vollimmunisierung über neun Monate zurück, ist ein dritter Stich (Biontech/Pfizer, AstraZeneca, Moderna) nötig, um weiterhin einen gültigen Impfnachweis zu haben. Genesene brauchen spätestens neun Monate nach ihrer ersten Dosis eine Zweitimpfung. Alle, die mit Johnson&Johnson geimpft wurden, müssen sich bis spätestens 3. Jänner einen Zweistich holen.
Übergangsfrist für nicht vollständig Geimpfte
Personen, die bislang nur eine Impfdosis erhalten haben, können bis 6. Dezember als „2G-Nachweis“ ihr Impfzertifikat zur ersten Dosis zusammen mit einem gültigen PCR-Test (72 Stunden) vorlegen.

Keine 2G-Regel für Kinder
Die 2G-Regel gilt erst nach Ende der Schulpflicht. Für alle unter zwölf Jahre ist kein Nachweis erforderlich, um etwa mit den Eltern ins Gasthaus zu gehen. Für schulpflichtige Kinder zwischen zwölf und 15 Jahren wird der Ninja-Pass mit dem 2G-Nachweis gleichgesetzt. Sie müssen wie vorgegeben drei Mal pro Woche an den Schultests teilnehmen, dann gilt der Corona-Testpass auch am Wochenende. Nach Beendigung des neunten Schuljahres gilt die 2G-Regel.
Keine 2G-Regel aus gesundheitlichen Gründen
Von der 2G-Regel ist ausgenommen, wer aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden kann. In diesem Fall reicht ein negatives PCR-Testergebnis (72 Stunden) als Nachweis.
FFP2-Maskenpflicht
Überall, wo kein 2G-Nachweis vorgeschrieben ist, muss eine FFP2-Maske getragen werden, also in öffentlichen Verkehrsmitteln, dem gesamten Handel sowie in Kundenbereichen, Museen, Ausstellungshäusern, Büchereien, Archiven und Bibliotheken. Eine Maske kann den 2G-Nachweis nicht ersetzen.

3G am Arbeitsplatz
Am Arbeitsplatz bleibt die 3G-Regel gültig. Wohnzimmertests sind allerdings als Nachweis nicht mehr erlaubt, nur Antigentests von einer Teststation (max. 24 Stunden) und PCR-Tests (72 Stunden). Mitarbeiter in besonders sensiblen Bereichen wie Spitälern, Alten- und Pflegeheimen sowie der Nachtgastro und Veranstaltungen ab 250 Personen müssen geimpft oder genesen sein. Erfüllen sie die 2G-Regel nicht, müssen sie einen gültigen PCR-Test vorlegen und zusätzlich eine FFP2-Maske tragen.
2G ab 25 Personen
Wer nicht geimpft oder genesen ist, darf keine Veranstaltungen mehr besuchen, an der mehr als 25 Personen teilnehmen. Für Veranstaltungen ab 50 Teilnehmer gilt eine Anzeigepflicht, ab 250 Gästen eine Bewilligungspflicht durch die Bezirkshauptmannschaft.
2G oder Maske beim Begräbnis
Bei Begräbnissen in geschlossenen Räumen ist die FFP2-Maske Pflicht, wenn mehr als 50 Personen anwesend sind. Haben alle einen 2G-Nachweis, kann die Maske abgenommen werden.
Ausnahmen für Hotels
In der Hotellerie gilt an sich 2G, allerdings nicht für jene, die aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen, zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses, für das Studium oder zum Zweck eines Kurbesuchs ein Hotel benötigen. Sie können auch nur getestet sein.

Spitals- oder Pflegeheimbesuche (fast) nur mit 2G
Wer seine Angehörigen im Spital, Alten- oder Pflegeheim besuchen möchte, muss geimpft oder genesen sein. Die 2G-Regel gilt nur in Ausnahmefällen nicht: bei Begleitung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen, bei Besuchen im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung oder für Begleitpersonen zur Entbindung.
2G am Skilift
Geimpft oder genesen ist auch die Vorgabe für die Skigebiete. Nur Personen, die Seilbahnen zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens (etwa für den Arbeitsweg) benutzen, müssen keinen 2G-Nachweis erbringen, aber eine Maske tragen. VN-ebi