Wie ein Verfassungsexperte die Beschwerde gegen Heliskiing einschätzt

Politik / 09.02.2022 • 18:45 Uhr / 3 Minuten Lesezeit
Wie ein Verfassungsexperte die Beschwerde gegen Heliskiing einschätzt
Heliskiing am Arlberg liefert weiterhin Stoff für Debatten bei Naturschützern und Landespolitik. VN

Heliskiing in Lech politischer Dauerbrenner.

Bregenz Das Thema Heliskiing als touristisches Alleinstellungsmerkmal am Arlberg, dessen Durchführung das Land vor wenigen Wochen für weitere zweieinhalb Jahre genehmigt hat, hält Naturschützer und Landespolitik weiter auf Trab.

Jetzt ist auch der Landesverwaltungsgerichtshof gefordert. Wie in den VN berichtet, hat der Alpenverein dort eine Beschwerde eingebracht. Die Vereinigung möchte die Genehmigung kippen und Parteistellung bekommen.

Von schönen Reden und Praxis

Jetzt haben auch Naturschutzbund und Alpenschutzverein Beschwerden eingereicht, wie Russ-Preis-Trägerin Hildegard Breiner und Franz Ströhle („Eine Modellregion und Vorbild für Umweltschutz und Nachhaltigkeit will das Land laut Tourismusstrategie 2030 sein? Wie abartig dieser Anspruch ist, zeigt sich daran, dass es in ganz Österreich sonst keine Zulassung für Heliskiing gibt. Schöne Reden und die Praxis klaffen weit auseinander.“) bestätigen. Für Verfassungsexperte Peter Bußjäger sind die Beschwerden keineswegs aussichtslos. “Vor vier, fünf Jahren hätte ich gesagt, dass eine solche Beschwerde chancenlos wäre, heute würde ich ihr durchaus Chancen einräumen”, sagt Bußjäger im VN-Gespräch.  “Das Problem der Beschwerde besteht darin, dass das Vorarlberger Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung kein Bewilligungsverfahren für Heliskiing vorsieht, das heißt, Heliskiing kann nur über das Luftfahrtgesetz geregelt werden, das freilich nicht unbedingt Naturschutz zum Ziel hat”, verweist der Experte auf die Rechtslage.

"Insgesamt gesehen ist die Beschwerde keineswegs aussichtslos", betont Verfassungsexperte Peter Bußjäger.
"Insgesamt gesehen ist die Beschwerde keineswegs aussichtslos", betont Verfassungsexperte Peter Bußjäger.

Naturschutzrecht im Land europarechtswidrig?

Der Umstand, dass das hiesige Naturschutzrecht Heliskiing erlaube, könnte sich als europarechtswidrig entpuppen. “Die juristische Herausforderung ist es nun, diese Europarechtswidrigkeit im Verfahren nach dem Luftfahrtgesetz, wo die Umweltorganisationen keine Parteistellung haben, geltend zu machen.” Genau dort setze die Beschwerde auch den Hebel an. “Kern der Argumentation ist, dass Heliskiing in Lech Unionsrecht berührt, nämlich insbesondere nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie geschützte Arten.” Die Aarhus-Konvention, die Bestandteil des Unionsrechts ist, verlange in solchen Fällen ein Beschwerderecht von Umweltorganisationen. “So kann man argumentieren, dass der Alpenverein entgegen dem Gesetzeswortlaut die Entscheidung doch anfechten kann.” Ob das Landesverwaltungsgericht darauf einsteige oder den Fall an den Verwaltungsgerichtshof durchwinke, sei jedoch schwer vorherzusagen.