Radfahren auf dem Gehsteig
HAftung Die Straßenverkehrsordnung regelt, dass Radfahrer nicht auf einem Gehsteig fahren dürfen, sondern die Fahrbahn zu benutzen haben. Fährt ein Radfahrer dennoch auf einem Gehsteig, so handelt er verkehrswidrig und kann sich gegenüber einem querenden oder abbiegenden Pkw-Lenker nicht auf den Vorrang berufen. Ist die Kollision für den Pkw-Lenker unabwendbar, entfällt seine Haftung aus der Betriebsgefahr. Der Radfahrer haftet für den gesamten Schaden.