Zwei Bürgschaften und die Haftung
Haftung Bei einer „Bürgschaft als Schuldner und Zahler“ wird eine solidarische Haftung des Bürgen begründet. Der Gläubiger hat die Wahl, seine Forderungen gegenüber dem Bürgen oder dem Schuldner geltend zu machen. Dagegen kann der Gläubiger bei einer „Ausfallsbürgschaft“ erst auf den Bürgen greifen, wenn er den Hauptschuldner geklagt und Exekution geführt hat, oder wenn der Hauptschuldner unbekannten Aufenthalts ist. Dies nachzuweisen ist Aufgabe des Gläubigers.