Mitwirkungspflicht

Spezial / 28.10.2022 • 15:54 Uhr / 1 Minuten Lesezeit

Pflichten Zur Klärung der Frage, ob der Antragsgegner der Vater des Antragsstellers ist, sollte eine gerichtlich bestellte Sachverständige aus dem Fachgebiet der Gentechnik ein DNA-Gutachten erstatten. Der Vertreter des potentiellen Vaters verweigerte die Abgabe einer DNA-Probe und begründete dies mit der starken Demenz des Antragsgegners, weil dieser durch die Untersuchung der Sachverständigen stark verunsichert werden würde. Der OGH bestätigte, dass der potenzielle Vater dazu verpflichtet ist, im Abstammungsverfahren mitzuwirken. Der Gerichtshof stellte fest, dass es dem alten Mann zumutbar ist, durch Abgabe einer zum Beispiel Fingernagelprobe am DNA-Test mitzuwirken.

Die Mitwirkungspflicht entfällt nur dann, wenn diese mit einer ernsten oder dauernden Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden wäre.

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