Zuweisung Kater
Zuteilung Im Verfahren zur nach-
ehelichen Aufteilung des Vermögens strebten beide geschiedenen Eheleute die Zuweisung des zuvor gemeinsam gehaltenen Katers an. Die Frau hatte das Tier bei ihrem Auszug aus der Ehewohnung ohne Wissen des Mannes mitgenommen. Das Erstgericht wies den Kater dem Mann zu. Das Gericht 2. Instanz hob die Entscheidung auf, um zu klären, zu welchem Ehegatten der Kater selbst die stärkere emotionale Bindung hatte. Der OGH korrigierte die Entscheidung der 2. Instanz und argumentiert, dass es primär darauf ankommt, welcher Ehepartner die stärkere emotionale Beziehung zum Haustier hatte. Die stärkere gefühlsmäßige Bindung des Katers kommt für dessen Zuweisung keine entscheidende Bedeutung zu. Es spielt auch keine Rolle, ob der Kater mittlerweile eine gefühlsmäßige Beziehung zu einer zweiten, von der Frau gehaltenen Katze aufgebaut hat.
Erscheinungstermin
Nächster Termin der Sonderseite
ist der 29. April.
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