Das aktuelle Recht: Pflichtteil- und Fruchtgenussrecht

In § 765 Abs. 2 ABGB wird seit der Erbrechtsreform festgehalten, dass die Geldzahlungspflicht des Erben auf ein Jahr nach dem Tod des Erblassers aufgeschoben werden soll.
Kein Aufschub der Pflichtteilsklage
Der Oberste Gerichtshof hat nunmehr jüngst entschieden, dass dieser Aufschub nicht die Einleitung eines Pflichtteilsprozesses betrifft. Die Einbringung einer Pflichtteilsklage darf somit vor Ablauf des Jahres bei Gericht eingereicht werden.
Bewertung
Wenn der Erblasser eine Liegenschaft im Gegenzug zur Einräumung eines Wohnrechts oder Fruchtgenussrechts einer pflichtteilsberechtigten Person übergeben hat, stellt sich die Frage, welchen Wert dieses mit dem Wohnrecht belastete Geschenk hat. Bei der Bewertung des Wohnrechts oder Fruchtgenussrechts ist grundsätzlich von einer ex ante (damaligen) Betrachtung auszugehen. Das heißt, dass üblicherweise die fiktive allgemeine Lebenserwartung des Erblassers und Geschenkgebers heranzuziehen ist.
Geringere Lebenserwartung
War der Geschenkgeber zum Zeitpunkt der Übergabe bereits schwer erkrankt oder war eine geringe Lebenserwartung gegeben, so ist dies nach der Literatur bei der Bewertung zu berücksichtigen.
Diese geringere Lebenserwartung erhöht den Wert des Geschenks und letzten Endes auch die Pflichtteilsansprüche des übergangenen Erben.