Ermittlungen zu Quarantäneverletzung in Sulzberg

Polizei ermittelt auch zum Fall des suspendierten Heimleiters in Sulzberg.
Sulzberg Auch das Altenwohnheim Sulzberg steht jetzt im Zentrum polizeilicher Ermittlungen. Grund ist eine vermutete Verletzung der Quarantänepflicht nach positivem Coronatest durch den Heimleiter. Er wurde, wie berichtet, nach Bekanntwerden des Vorfalls vom Dienst suspendiert. Für die Behörden stellt sich die Frage, ob es um eine Verwaltungsübertretung nach dem Epidemiegesetz oder um eine vorsätzliche Gefährdung von Personen geht. Dann wäre ein strafrechtlicher Tatbestand gegeben, und die Staatsanwaltschaft wäre am Zug. Noch sind die Erhebungen jedoch im Gange.
Der Fall in Sulzberg zeitigte aber bereits eine andere Konsequenz. Wie der Covidbeauftragte der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, Rainer Honsig-Erlenburg, auf VN-Nachfrage erklärte, wurden sofort auch alle anderen 20 Alten- und Pflegeheime im Bezirk auf die Einhaltung der Covid-Schutzmaßnahmenverordnung geprüft. Anlass zu Beanstandungen wegen festgestellter Mängel gab es seinen Aussagen zufolge nicht. „Es hat alles gepasst“, sagte Honsig-Erlenburg. Dem Altenwohnheim Sulzberg stellte die prüfende Pflegeaufsicht des Landes ebenfalls ein gutes Zeugnis aus.
Aufnahmestopp aufgehoben
Bürgermeister Lukas Schrattenthaler berichtet, dass der vorläufige Aufnahmestopp inzwischen aufgehoben ist. „Es gab auch bereits Neuaufnahmen“, freut er sich über den wieder aufgenommenen Regelbetrieb. Die eingesetzte Doppelführung funktioniere bestens, alle Mitarbeitenden seien hochmotiviert. Nun liegt es an den Behörden, den Schweregrad des Ereignisses festzustellen. Die Bezirkshauptmannschaft leitete vorab ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung der Quarantänepflicht ein. Die Polizei wiederum untersucht eine mögliche strafrechtliche Relevanz. Eine solche wäre gegeben, wenn sich ein Quarantänebrecher so verhält, dass eine Krankheit unter Menschen verbreitet werden könnte. Nach Vorliegen des Berichts geht dieser direkt an die Staatsanwaltschaft. Sie entscheidet, ob und in welchem Ausmaß ein Verfahren durchzuführen ist. Kommt es dazu, ist ein Verwaltungsstrafverfahren obsolet.