Fotograf habe sich an schlafendem Model vergriffen

VN / 09.02.2023 • 19:20 Uhr / 3 Minuten Lesezeit
Teilbedingte Haftstrafe für mutmaßlichen Sexualstraftäter <span class="copyright">VN/HUMME</span>.
Teilbedingte Haftstrafe für mutmaßlichen Sexualstraftäter VN/HUMME.

DNA in der Unterwäsche überführte Foto­grafen.

Von Raffael Hummer

Feldkirch „Am Landesgericht Feldkirch wurde der Fall eines Fotografen verhandelt, bei dem ein Fotoshooting mit sexuellem Missbrauch endete. Angeblich wollte der Angeklagte mit seiner Schwester und der 18-jährigen Freundin seines Neffen in der Rolle der Models testen, ob sein Studio hoch genug für seine Aufnahmen ist. Wieso es dafür rund 800, teils freizügige Fotos braucht, erschließt sich der Staatsanwältin nicht. Auch der Beschuldigte erklärt sich dazu nicht.

Nachdem der Fotograf mit seinen Probeaufnahmen fertig war, bei denen auch reichlich Alkohol floss, erklärte die Schwester, dass sie nach Hause gehen wolle um etwas für sich und das hungrige Mädchen zu kochen. Der Angeklagte sollte das erschöpfte 18-jährige Mädchen später zu ihr bringen. Doch stattdessen soll er sich an ihr vergangen und ihren geschwächten Zustand ausgenützt haben. „Gelegenheit macht Diebe“, formulierte es Richter Martin Mitteregger in seiner Urteilsbegründung, der 55-Jährige habe das auf der Couch schlafende Opfer als „billige Beute“ gesehen.

DNA-Beweis

Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren bereits ein, führte es aber nach einem DNA-Gutachten weiter. Durch das Gutachten konnte festgestellt werden, dass sich die DNA des Angeklagten im Slip der 18-Jährigen befand. Die Erklärung des Beschuldigten dafür bewertete der Schöffensenat als zweifelhaft: Nachdem sich das Opfer im WC erbrochen habe, sei sie laut dessen Darstellung nackt auf den Fotografen zugekommen und habe ihm die Unterhose in den Mund gesteckt. „Damit sich ihre DNA danach nur im Einnäher des Slips befindet, müsste das Ganze doch sehr gezielt passiert sein“, entgegnet der Richter ungläubig. In dem Zustand, in dem sich das Opfer befand, sei das nur schwer vorstellbar.

K.O.-Tropfen im Spiel?

Die Anwältin des Opfers weist in ihrem Schlussplädoyer auf die Beschwerden des Opfers nach ihrem Aufenthalt bei dem Angeklagten hin. Diese wären den Symptomen von K.O.-Tropfen nicht unähnlich. Da das Betäubungsmittel nur kurze Zeit nachweisbar ist, kann die Verwendung nicht bewiesen werden. Der Verdacht sei aber naheliegend.

Das Urteil lautet „schuldig“. Der Mann habe den geschwächten Zustand seines Opfers ausgenutzt und eine Wehrlose missbraucht. Daher wird er zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einem Schmerzensgeld in der Höhe von 2000 Euro verurteilt. 12 Monate der Haftstrafe sind bedingt, den Rest muss er zur Abschreckung der Allgemeinheit absitzen. „Es ist ein Wahnsinn“, erklärt der Verurteilte, der weiterhin seine Unschuld beteuert. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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