Unzulässige Klauseln

Der Oberste Gerichtshof hat mehrere Klauseln eines Fitnessstudios für unzulässig erklärt.
Öffnungszeiten: Auf die publizierten Betriebszeiten zu verweisen ohne Angabe, wo genau man sie findet, ist unzulässig.
Betriebsnotwendige Schließungen – etwa zur Reinigung oder zum Umbau – dürfen eine Rückvergütung oder Vertragsverlängerung nicht generell versagen.
Hygienevorschriften und Klubregeln: Die Verpflichtung, die Anweisungen der Mitarbeiter zu befolgen sowie die Hygienevorschriften und Klubregeln einzuhalten, ist ohne nähere Definition unzulässig.
Sofortige Vertragsauflösung durch das Fitnessstudio im Fall von groben oder wiederholten Verstößen gegen den Vertrag, die Mitarbeiteranweisungen, Hygienevorschriften oder Klubregeln ist ebenfalls unzulässig, wenn klare Definitionen fehlen.
Nichtbenützung: Dass dann die Entgeltrückerstattung generell ausgeschlossen sei, ist unzulässig.
Mindestlaufzeit: 24 Monate – mit vorzeitiger Kündigungsmöglichkeit bei Zahlung von pauschal 240 Euro (unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende) frühestens zum Ende des 12. Monats, ist unangemessen lang und daher ungültig.
Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Klubordnung und Preise: Dass die rechtzeitig vorher mitgeteilten Änderungen als genehmigt gelten, wenn nicht binnen vier Wochen schriftlich widersprochen wird – auch diese Klausel ist unzulässig.
Monatliche Gebühr von 5 Euro bei Kreditkarteneinzug statt Lastschriftzahlung: Bei Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt zu erheben, ist allgemein unzulässig. Für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments eine Ermäßigung anzubieten, wäre erlaubt.
Der Teufel steckt im Detail. Lassen Sie sich anwaltlich beraten.
Dr. Dietlind Hügel,
Rechtsanwältin in Nüziders
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