Keine zweite Strafe für Alkounfall
Gerichtliche Verurteilung, aber Verwaltungsstrafe bleibt Alko-Lenker erspart.
Bregenz. Im Februar krachte es auf der Rheintalautobahn, Höhe Wolfurt. Drei Zeugen behaupteten, ein Autofahrer sei plötzlich „ganz brutal nach links“ quer über die Fahrspuren geschossen und gegen den Pkw einer Lenkerin gedonnert. Die Frau wurde bei der Kollision verletzt.
Als Beschuldigter am Bezirksgericht Bregenz schildert der 57-jährige Unfalllenker seine eigene Version des Geschehens: „Das stimmt nicht. Ich habe zum Überholen auf die dritte Spur angesetzt, als die Autofahrerin plötzlich von der Mittelspur nach links ausscherte. Dabei habe ich sie touchiert und bin dann gegen die Betonleitschiene gekracht.“
Ein Promille im Blut
Aber dennoch, teilweise schuldig sei er schon. Oder noch besser definiert: Es lag am Blutalkoholgehalt. Immerhin ein Promille wurde festgestellt. Von Richter Christian Röthlin gefragt, wann und wie viel er denn getrunken habe, erwidert der Beschuldigte: „Es war nach der Arbeit. Erst ließ ich einen Kaffee aus dem Automaten. Aber dann kam ein Kollege und wollte Einstand feiern. Vor lauter Blödheit habe ich dann mitgetrunken.“ Drei Bier seien es gewesen, ehe er sein Gefährt auf die Autobahn lenkte. Mit verhängnisvollen Folgen.
600 Euro Strafe
Seit dem Unfall hat der Berufskraftfahrer vorläufig keinen Führerschein und somit ebenso lange keine Beschäftigung.
Wie gewöhnlich berücksichtigt der Richter bei der Strafbemessung die Einkommenssituation der zu Verurteilenden. In diesem Fall spricht er wegen fahrlässiger Körperverletzung unter besonders gefährlichen Umständen 120 Tagessätze zu je fünf Euro aus. Insgesamt also 600 Euro Strafe – und eine verhältnismäßig gnädige Summe, wenn man bedenkt, dass der gerichtlich Verurteilte wegen Alkohol am Steuer verwaltungsrechtlich nun nicht mehr belangt werden darf.
Das macht Röthlin dem 57-Jährigen deutlich klar: „Sollten Sie also von der Behörde noch eine zusätzliche Strafe bekommen, dann müssen Sie gleich zur Bezirkshauptmannschaft laufen und Einspruch erheben.“ Denn Doppelbestrafung sei nach österreichischem Gesetz nicht möglich, wie der Richter begründet.
Vor lauter Blödheit habe ich dann mitgetrunken.
Der Beschuldigte
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