Ja oder nein? Der harte Job der Geschworenen

Vorarlberg / 17.04.2017 • 22:37 Uhr / 3 Minuten Lesezeit
Wer als Laie Verbrecher schuldig oder freisprechen muss, entscheidet der Zufall. Prinzipiell kann es jeden treffen.
Wer als Laie Verbrecher schuldig oder freisprechen muss, entscheidet der Zufall. Prinzipiell kann es jeden treffen.

Oft gehen mehrere Stunden der Beratung dem Wahrspruch der Laienrichter voraus.

Feldkirch. Manchmal ist es ganz einfach – ein Angeklagter schwärmt von Hitler, heißt dessen Taten gut und verstößt gegen das Verbotsgesetz. Im Prozess ist er geständig, das Urteil rasch gesprochen.

Doch Verbrechen, bei denen Unschuldige schwer verletzt oder gar getötet werden, lassen Emotionen hochgehen und machen sachlich korrekte Entscheidungen schwer. Noch dazu ist das Frageschema, das die acht Laienrichter nach Abschluss des Beweisverfahrens vorgelegt bekommen, für Nichtjuristen komplex und voller Abgrenzungsschwierigkeiten.

Verschiedene Fragen

Das größte Problem ist fast immer die „innere Tatseite“, also der Vorsatz. Was wollte der Täter im Augenblick der Tat? Ist die, zwei Wochen zuvor geäußerte Drohung „Ich bring Dich um!“ Beweis dafür, dass der Ehemann seine Frau wirklich töten wollte, als er sie krankenhausreif prügelte? Oft sind es auch die Gewalttäter selbst, die im Nachhinein nicht mehr wissen, was sie damals wirklich wollten.

Rückblickend machen sich schlechtes Gewissen, Reue und manchmal auch Selbstmitleid breit. Den Willen hinter der Tat zu erforschen, fällt schwer. Sogenannte „Hauptfragen“ erklären möglichst prägnant den Tatbestand, der zum Tragen kommen könnte und schildern die dazu passenden Umstände. Zum Beispiel: „Wollte Norbert X. am 23. März seine Frau, dadurch, dass er sie mit einem Messer mehrfach attackierte, … töten? Sämtliche Fragen sind mit Ja oder Nein zu beantworten. Bei Stimmengleichheit – also vier zu vier – gilt zugunsten des Angeklagten Nein.

Ganze Litanei

Doch meist bleibt es nicht bei einer Frage, denn was, wenn der Angreifer sein Opfer „nur“ verletzen wollte?

Allein in diesem Bereich gibt es wieder mehrere Alternativen. Sie werden in Form von „Eventualfragen“ gestellt und gelten unter der Voraussetzung, dass die Geschworenen einen Mordversuch verneint haben. Weitere Fragen – zum Beispiel nach eventueller Notwehr – verkomplizieren die Entscheidungsfindung zusätzlich. Fragenschemen mit zehn oder zwanzig Fragen sind durchaus möglich.

Auf sich gestellt

Zeitlich können die Laienrichter hinter verschlossener Tür so lange beraten, wie sie wollen. Nach einer rechtlichen Belehrung sind sie allerdings auf sich gestellt. Erst bei der Entscheidung über die Strafe gesellen sich die drei Berufsrichter wieder zu den Geschworenen und alle legen gemeinsam eine konkrete Strafe fest.

Wer als Laie Verbrecher schuldig oder freisprechen muss, entscheidet der Zufall. Durch ein Los ausgewählt, kann es im Prinzip jeden treffen.

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