Haftung Kfz-Halter bei „Schwarzfahrt“

In der Frage, ob ein Fahrzeughalter eine Schwarzfahrt schuldhaft ermöglicht hat, nimmt die Rechtsprechung einen strengen Standpunkt ein. Dennoch dürfe die Pflicht für das besondere hohe Maß an Sorgfalt, so der Oberste Gerichtshof (OGH) in einer aktuellen Entscheidung, nicht überspannt werden.
Im konkreten Fall nahm der Unfalllenker das Auto von der Kfz-Halterin, welches er mitfinanziert hatte, ohne eine Lenkerberechtigung zu besitzen, nach einem Streit unbefugt in Betrieb. Auf dieser Schwarzfahrt passierte ein Verkehrsunfall, was eine Verletzung des Unfalllenkers und einen Totalschaden des Fahrzeuges zur Folge hatte. Die Unterinstanzen sahen noch eine Haftung bei der Kfz-Halterin, nicht jedoch der OGH.
Es habe keine Verdachtsmomente gegeben, wie ein geäußertes Interesse am Lenken des Fahrzeugs oder Versuche zu solchen Handlungen. Auch keine offenbare Autoleidenschaft oder ähnliches seien vorgelegen. Anhaltspunkte, aufgrund deren mit einer Schwarzfahrt zu rechnen war, sah der OGH auch nicht dadurch, dass der Unfalllenker das Fahrzeug mitfinanziert hatte. Auch habe es sonst keine anderen Hinweise auf eine mögliche Schwarzfahrt gegeben.
Der Oberste Gerichtshof stellte daher fest, dass keine schuldhaft und von der Kfz-Halterin ermöglichte Schwarzfahrt vorlag. Sicherungsmaßnahmen müssen nämlich nicht nur möglich und zumutbar, sondern auch erkennbar sein, was im Einzelfall zu betrachten ist. Somit hat der Unfalllenker für den gesamten Schaden aufzukommen und nicht die Kfz-Halterin oder ihre Versicherung.
Dr. Ingo Breuß, Vorarlberger Rechtsanwaltskammer