Dürfen die denn das?

Aufregung über Umgang mit persönlichen Daten.
SCHWARZACH Die Empörung ist groß. Die Frage, ob die das dürfen, steht im Raum. Konkret geht es um persönlich adressierte Werbesendungen, die im Postkasten landen. Wegen solch einer Sendung wirft Erich Wüstner aus Lustenau der Volkspartei „Datenmissbrauch“ vor: „Mit knapp 58 Jahren habe ich am Dienstag, ungefragt und von mir nie bestellt, die ÖVP-Seniorenzeitung ‚Der Express‘ an mich persönlich adressiert, per Post erhalten. Der Vorwurf des Missbrauchs liegt darin, dass die Kurz-Partei meine Adresse, unerlaubter Weise, nur von einem Amt bekommen hat können. (…)“ Und er fragt, von welcher Stelle die Herausgeber die Adressen beziehen.
Erich Wüstner ist einer von vielen Vorarlbergern im Vorrentenalter, die über die Zusendung der Seniorenbund-Zeitung erstaunt sind und wissen wollen, ob das legal ist.
Ebenfalls Erstaunen löste ein persönlich adressierter, mittels Post versendeter Brief der Firma Hansaton bei einer 59-jährigen Bregenzerin aus. Das Schreiben enthält eine „Einladung zum kostenlosen Vorsorge-Hörtest“ im Hansaton Hörkompetenz-Zentrum in Bregenz. Aufgrund des Alters der Empfänger zählen beide Fälle zur Zielgruppe der demnächst pensionsberechtigten Bürger Vorarlbergs. Demnach wurden neben der Postadresse auch persönliche Daten, wie das Geburtsdatum, bekanntgegeben. Dürfen die denn das?
Auch für Werbung
Ja, heißt es sowohl vonseiten des Vorarlberger Seniorenbundes als auch der Post AG auf Anfrage der VN. „Wir möchten die Senioren mit unserer Zeitung informieren“, erklärt Seniorenbund-Landesgeschäftsführer Franz Himmer. Die Adressen beziehe er aus dem Wählerverzeichnis. „Laut Wählerevidenzgesetz 1973 haben die in den allgemeinen Vertretungskörperschaften vertretenen Parteien das Recht, die Daten der Wähler für Werbung zu erhalten“, zitiert Himmer, betonend, dass diese Daten nicht weitergegeben werden. „Und es ist, wie gesetzlich vorgeschrieben, die DVR-Nummer angeführt.“ Will jemand gelöscht werden, werde das gleich erledigt. Übrigens werde das neue Datenschutzrecht, das im Mai in Kraft tritt, rechtskonform umgesetzt.
Vom Unternehmen Hansaton wurde mitgeteilt, dass die Adressdaten von der Österreichischen Post AG für eine einmalige Werbesendung zur Verfügung gestellt wurden. Michael Homola, Pressesprecher der Post AG, klärt diesbezüglich auf: „Es ist ein wesentliches Geschäftsfeld der Österreichischen Post AG, unsere Versender bei der Zustellung von persönlich adressierten Werbesendungen zu unterstützen. Im Rahmen unserer Tätigkeit als Adressverlag gibt uns die Gewerbeordnung gemäß § 151 Abs.5 die Möglichkeit, Daten wie Name, Geschlecht, Titel, akademischer Grad, Anschrift und Geburtsdatum zu ermitteln und diese rechtmäßig an Dritte weiterzugeben.“
Keine Gesundheitsdaten
Homola könne indes versichern, dass die Post AG keine Gesundheitsdaten zu Marketingzwecken verarbeitet. „Die marketingfähigen Daten können entweder selbst erhoben, oder von anderen Adressverlagen bezogen werden. Die Rechtsgrundlage für die Er- und Vermittlung von personenbezogenen Daten ist § 151 Gewerbeordnung und subsidiär das Datenschutzgesetz 2000.“ Wer übrigens keine Datenweitergabe wünsche, könne ein E-Mail an das Daten- und Adressmanagement (adressmanagement@post.at) senden.
Auch Hilfsorganisationen, wie die Caritas, verschicken persönlich adressierte Briefe mit Spendenaufrufen und beigelegten Einzahlungsscheinen. „Die Adressen für Mailings setzen sich ausschließlich aus Adressen und Namen zusammen, die wir durch frühere Spenden registriert haben“, beantwortet Claudio Tedeschi, Kommunikationschef der Caritas Vorarlberg, den VN die Frage, woher die Caritas die Adressdaten bezieht. „Neuspender kommen durch mediale Spendenaufrufe oder durch Erlagscheinbeilagen in Zeitungen zustande.“ Für die neuen Richtlinien der Datenschutzgrundverordnung ab Ende Mai sei die Caritas entsprechend gerüstet.
Paul Rusching von der Konsumentenberatung der Arbeiterkammer Vorarlberg empfiehlt bei nicht gewollter Zusendung von persönlich adressiertem Werbematerial, sich in die Robinsonliste eintragen zu lassen. An die dort aufgelisteten Adressen wird nichts zugeschickt. Weiters weist Rusching darauf hin, dass Unternehmen gesetzlich dazu verpflichtet sind, Auskunft darüber zu geben, woher die Daten stammen und an wen sie weitergegeben werden. „Bei Verdacht auf Verstoß kann eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde eingegeben werden.“
Das im Rahmen der EU-Datenschutzgrundverordnung neu gestaltete Datenschutzanpassungsgesetz tritt österreichweit am 25. Mai 2018 in Kraft. Bis dahin müssen alle Datenanwendungen an die neue Rechtslage angepasst werden.

Neuregelung DatenschutzGrundverordnung
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten muss man künftig unter anderem folgende Grundsätze einhalten:
» Daten dürfen erst nach Einwilligung oder im Zuge eines Vertrags verarbeitet werden.
» Vom Kunden, dessen Daten verarbeitet werden sollen, muss eine rechtsgültige Einwilligungserklärung eingeholt werden.
» Jede Verarbeitung muss im Vorhinein festgelegt werden und einem eindeutigen Zweck zuzuordnen sein.
» Der Grundsatz der Datenminimierung bedeutet, dass Daten nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß verarbeitet werden dürfen.
» Man darf nur sachlich richtige Daten verarbeiten, und diese müssen vertraulich behandelt werden.