Elektrifizierte Fahr- und Freizeitgeräte

E-Bikes oder Pedelecs, Segways und Hoverboards erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Wie sind jedoch diese Gerätschaften einzuordnen und wo darf man mit diesen fahren?
E-Bikes. Gelten als Fahrräder im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO) mit einer höchst zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h. Ist die Leistung bzw. Geschwindigkeit höher, so handelt es sich um ein Kraftfahrzeug, sprich Moped, mit den dafür geltenden Vorschriften.
Segway. Für Segways gilt grundsätzlich dasselbe wie für E-Bikes. Interessant ist in diesem Zusammenhang eine jüngst ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, in welcher ein Segway auch zivilrechtlich dem Fahrrad gleichgestellt wurde.
Fahren auf dem Gehsteig ist verboten. Ist kein Radweg vorhanden, ist die Fahrbahn zu benutzen.
Ausrüstung, Mindestalter, Alkohol. Es gelten die gleichen Ausrüstungsvorschriften wie bei (nicht elektrischen) Fahrrädern. Das Mindestalter, ab dem man ohne Begleitung unterwegs sein darf: 12 Jahre.
Haftung. Es empfiehlt sich, als Halter eines solchen Fahrzeuges zu prüfen, ob Schäden im Rahmen einer Privathaftpflichtversicherung (zB in der Haushaltsversicherung) mitversichert sind. Es ist auch zu beachten, dass für E-Bike- und Segwayfahrer ebenso die Promillegrenze gilt und in dem Zusammenhang ein Führerscheinentzug möglich ist.
Hoverboard. Die rechtliche Lage (Spielzeug, Sportgerät, …?) ist nicht eindeutig, und bis zur Klärung dieser Frage ist von einer Benützung von Flächen, auf welchen die StVO gilt, eher abzuraten.
Andere Länder, andere Sitten. Die Vorschriften sind – auch innerhalb Europas – sehr unterschiedlich.
Dr. Ingo Breuß, Vorarlberger Rechtsanwaltskammer