Geoblocking im Onlinehandel

Die ab dem 3. Dezember 2018 geltende Geoblocking-VO soll geografische Hindernisse im Onlinehandel des Binnenmarktes beseitigen.
Geoblocking. Gemäß einer europäischen Studie kauften 57 Prozent aller EU-Bürger im Jahr 2017 Waren online. Bei diesen Geschäften war es laut Studie lediglich in 37 Prozent der Fälle möglich, einen Kauf in einem anderen Mitgliedstaat abzuschließen. Beschränkt ein Anbieter den Zugang zu seinem Onlineangebot auf nur einen Mitgliedstaat und wird der Zugang zu diesem Angebot aus einem anderen Mitgliedstaat blockiert, spricht man von „Geoblocking“. Unter Geoblocking wird jede Diskriminierung von Interessenten aus anderen Mitgliedstaaten aufgrund der Staatsangehö-rigkeit, des Wohnsitzes oder des vorübergehenden Aufenthaltsortes verstanden.
Länderumleitung. Als klassisches Beispiel kann die sogenannte „Länderumleitung“ genannt werden. Diese liegt vor, wenn ein Interessent versucht, auf eine bestimmte ausländische Website zu gelangen, jedoch aufgrund seiner nationalen IP-Adresse automatisch auf die Websiteversion jenes Mitgliedstaates geleitet wird, in welchem er sich gerade aufhält.
Kein Lieferzwang. Derzeit ist die Wirksamkeit der Verordnung dadurch abgeschwächt, dass es keinen „Lieferzwang“ für Onlineanbieter gibt. Das soll bedeuten, dass ein Vertragsschluss nicht durch Geoblocking verhindert werden darf, der Onlineanbieter in weiterer Folge allerdings nicht zum Versand der Ware gezwungen ist. Insbesondere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von kleinen und mittelständischen Unternehmen, die ihre Waren im digitalen Binnenmarkt verkaufen, sind an die Geoblocking-VO anzupassen.
Mag. Maximilian Maier ist Rechtsanwaltsanwärter in Dornbirn