Neues Gesetz ermöglicht Beschneiung ohne Genehmigung des Grundstücksbesitzers

Änderung im Sportgesetz befindet sich in Begutachtung.
Die wichtigste Landschaftseigenschaft für eine Skipiste heißt Neigung. Wo eine Skipiste gebaut wird, sollte es abwärtsgehen. Fremde Grundstücke können deshalb nur schwer umkurvt werden. Ein Grundstücksbesitzer, der nicht möchte, dass im Winter eine Skipiste über seine Wiese führt, kann zum Problem für Touristiker werden. Zumindest wenn es um Schneekanonen geht. Derzeit kann ein Grundstücksbesitzer ablehnen, dass welche auf seinem Boden stehen. Die Landesregierung möchte das ändern, sie gibt den Skigebietsbetreibern nun ein neues Instrument in die Hand. Sie dürfen zukünftig unter bestimmten Umständen mobile Schneekanonen auf Grundstücken postieren, auch wenn deren Eigentümer nicht zustimmt. Die entsprechende Änderung des Sportgesetzes befindet sich derzeit in Begutachtung.
In Gaschurn träumen der Liftbetreiber Silvretta-Montafon und die Gemeinde seit Längerem von einer Talabfahrt. Fast 30 Jahre lang wurden verschiedene Varianten diskutiert. Im vergangenen Sommer einigten sich die Betreiber mit den Grundstücksbesitzern, kürzlich ist der Bescheid ergangen. Solch langwierige Verhandlungen könnten bald der Vergangenheit angehören: Laut Gesetzesentwurf dürfen die Liftbetreiber bald ohne Zustimmung des Besitzers künstlich beschneien. Allerdings nur mit mobilen Schneekanonen und wenn es im Interesse des Wintersports und des Tourismus‘ geschieht. Mit der Beschneiungsmöglichkeit sollen Lücken in Skipisten geschlossen werden, wie Vorarlbergs Landesstatthalter Karlheinz Rüdisser (ÖVP) auf VN-Anfrage erklärt: „Wenn eine Piste drei Kilometer lang ist und es fehlen 150 Meter, weil sich ein Eigentümer wehrt, kann dieser Bereich zukünftig trotzdem beschneit werden.“
Die Lücke darf höchstens 500 Meter groß sein, zudem muss sich der Betreiber zuvor „ernsthaft bemühen“ (Zitat aus den Erläuterungen), eine Einigung mit dem Grundstücksbesitzer zu finden. Außerdem muss eine naturschutzrechtliche Bewilligung für die Anlage vorliegen. Zuständige Behörde ist nicht der Bürgermeister, sondern die Bezirkshauptmannschaft, da es sich um einen „nicht unerheblichen Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum“ handle, schreiben die Juristen des Landes. Eine gute Nachricht gibt es aber für die Grundstückseigentümer: Ihnen steht eine angemessene Entschädigung zu.
Auch in einem weiteren Punkt werden Liftbetreiber gestärkt. Bei Lawinensprengungen bekommen Grundbesitzer eine sogenannte Duldungspflicht aufgebrummt. Sie müssen akzeptieren, wenn zur Sicherheit des Skigebietes auf ihrem Grund Lawinen gesprengt werden, werden allerdings entschädigt, sollte dadurch ein Schaden entstehen.
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