Augen auf beim Wohnungskauf

Wer eine Wohnung kauft, wird durch das Gesetz vor der Insolvenz des Bauträgers geschützt. Durch die Vorgaben des Bauträgervertragsgesetzes soll gesichert werden, dass die Wohnung dem Käufer auch tatsächlich übergeben wird.
Sicherungsmittel. Als Sicherungsmittel kommen sowohl die Übergabe von Bankgarantien oder Versicherungen in Betracht. Auch die frühzeitige Eintragung des Käufers im Grundbuch noch vor Fertigstellung der Wohnung ist möglich, oder auch die Eintragung von Pfandrechten.
Sicherungspflicht. Die Sicherungspflicht trifft den Bauträger selbst. Die Einhaltung der unterschiedlichen Voraussetzungen wird in der Regel durch den Vertragserrichter und Treuhänder überwacht.
Voraussetzungen. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung nunmehr deutlich klargestellt, dass der Vertragserrichter und Treuhänder im Falle der grundbücherlichen Sicherung auch prüfen muss, ob alle erforderlichen Genehmigungen bei Behörden eingeholt wurden und vorliegen. Beispielhaft können Baubewilligungen der zuständigen Baubehörden genannt werden. Diese können von besonderer Relevanz sein, wenn sich während der Bauphase, jedoch nach Abschluss des behördlichen Verfahrens, noch wesentliche Änderungen des Projektes ergeben, für die im Vertragsabschlusszeitpunkt keine Bewilligungen vorliegen.
Es empfiehlt sich daher, beim Kauf einer Wohnung mit dem Treuhänder das Vorliegen der konkreten Voraussetzungen des angewendeten Sicherungsmittels im Rahmen der Unterzeichnung der Verträge im Detail zu besprechen.
Dr. Sabrina Tschofen ist Rechtsanwältin in Dornbirn