Erwachsenenschutz – was ist zu tun?

Das “Aktuelle Recht” von Dr. Martin Kloser, Rechtsanwalt in Hard.
Über die Hintergründe und Ziele des neu eingeführten Erwachsenenschutzes sowie die Neuregelung der Vorsorgevollmacht wurde bereits in den Medien viel berichtet. Wesentliche Details scheinen aber noch immer wenig bekannt zu sein.
Ärztliches Zeugnis
Neu eingeführt wurde ein ärztliches Zeugnis in Bezug auf Vorsorgevollmacht, gewählte Erwachsenenvertretung und gesetzliche Erwachsenenvertretung. Nur wenn ein behandelnder Arzt bestätigt, dass aufgrund des Gesundheitszustandes eine Vertretung des Betroffenen notwendig geworden ist, kann die Registrierung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) erfolgen.
Vorsorgevollmacht
Auch eine vor Jahren ordnungsgemäß registrierte Vorsorgevollmacht kann nur unter Bezugnahme auf ein ärztliches Zeugnis in Kraft gesetzt werden, indem der Eintritt des Vorsorgefalles im ÖZVV ordnungsgemäß registriert wird. Der Bevollmächtigte benötigt neben der unterfertigten Vorsorgevollmacht somit nach der neuen Rechtslage immer auch eine gesonderte Registrierungsbestätigung hinsichtlich des Eintritts des Vorsorgefalls.
Gesetzliche Erwachsenenvertretung
Nächste Angehörige haben, soweit möglich und zumutbar, die Vertretung eines nahen Angehörigen, welcher nicht mehr in allen Angelegenheiten entscheidungsfähig ist, zu übernehmen. Auch hier ist unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses die entsprechende Registrierung vorzunehmen. Danach hat der Rechtsanwalt, Notar oder Vertreter eines Erwachsenenschutzvereines eine Mitteilung an das örtlich zuständige Bezirksgericht unter Vorlage des ärztlichen Zeugnisses und der Registrierungsbestätigung zu machen.
Ebenso ist bei der gewählten Erwachsenenvertretung mit der getroffenen Vereinbarung das ärztliche Zeugnis dem Gericht vorzulegen.