Die wirksame Einwilligung zu Cookies

Vorarlberg / 06.09.2019 • 20:18 Uhr / 2 Minuten Lesezeit
Die wirksame Einwilligung zu Cookies

Wer eine Website betreibt, weiß Cookies zu schätzen: Die winzigen Textdateien helfen, das Surfverhalten von Nutzern zu analysieren und Werbung dadurch gezielter zu schalten. Voraussetzung für das Datensammeln ist jedoch die Einwilligung des Nutzers.

Opt-In

Nach dem Gesetz gilt für Werbe- und Analyse-Cookies ein Opt-In, also eine aktive, freiwillige Zustimmung. Bislang wurde diese Anforderung nur halbherzig umgesetzt: Viele Websitebetreiber sehen nur ein Opt-Out vor, indem Nutzer Cookies in ihren Browsereinstellungen deaktivieren können.

Eine rechtliche Klarstellung durch den EuGH folgt in Bälde: Der Generalanwalt hat sich bereits zu den Kriterien der wirksamen Einwilligung geäußert:

» Ein voreingestelltes Antwortkästchen gilt nicht als Opt-In;

» Ebenso wird das Ignorieren eines Cookie-Hinweises am Bildschirmrand noch nicht als Zustimmung zu werten sein;

» Außerdem sind Nutzer vor ihrer Einwilligung über die Funktionsdauer des Cookies, und ob Dritte auf die Cookies Zugriff erhalten oder nicht, zu informieren.

Außerdem darf einem Nutzer, der seine Zustimmung verweigert, nicht der Zugriff auf die Website verwehrt werden.

Eine Lösung: Zustimmen oder zahlen

Akzeptiert wird aber die Lösung, dem Nutzer eine Wahl zwischen seiner Zustimmung zu den Cookies und einem kostenpflichtigen, trackingfreien Zugang zu lassen.

Handlungsbedarf für Websitebetreiber

Betreiber einer Webseite sind gut beraten ihren Webauftritt so zu gestalten, dass der Nutzer ihrer Website eine echte Wahl hat; nur dann liegt Freiwilligkeit und damit eine wirksame Einwilligung vor. Die Nichtbeachtung stellt eine Datenschutzverletzung dar. Im Übrigen verlangt diese Vorgangsweise der Entwurf der ePrivacy-Verordnung.

Dr. Christine Knecht-Kleber LL.M., Rechtsanwältin in Dornbirn

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