Abstandsmessung: Fünf Fallen für Drängler

Vorarlberg / 18.09.2019 • 07:00 Uhr / 4 Minuten Lesezeit
Abstandsmessung: Fünf Fallen für Drängler
Die Messstellen über der Vorarlberger Autobahn A 14 werden temporär drei bis vier Mal pro Woche mit Überwachungskameras bestückt. VN/HB

Trotz zu geringer Distanz zum Vordermann: So manche Autofahrer fühlen sich zu Unrecht bestraft.

Schwarzach Von einem überholenden Fahrzeug geschnitten und ausgebremst. Der Abstand zum Vordermann für Sekunden zu gering. Und zu allem Überfluss auch noch am falschen Ort und zum falschen Zeitpunkt. Nämlich innerhalb des brenzligen 150-Meter-Messbereichs vor einer Autobahnbrücke. Dort, wo die aktivierten Kameras der Verkehrspolizei auf Drängler lauern. Bei Lauterach, Altach, Götzis, Bürs und Klösterle.

Wie auch immer, wer mit einem zu geringen Abstand zum Vordermann erwischt wird, ist auf jeden Fall der “Lackierte”. Oder zumindest in 99,9 Prozent der Fälle, sagen Chefinspektor Werner Rauch und sein Stellvertreter Jürgen Müllneritsch, beide Spezialisten der Vorarlberger Verkehrsabteilung in Sachen Abstandsmessung. Schließlich gibt es ja die Möglichkeit der Beschwerde für ihre “Kunden”, wie Rauch die angezeigten Probanden bezeichnet: “Wir praktizieren seit Jahren, dass der betreffende Kunde die Videoaufzeichnungen im Falle einer Abstandsübertretung persönlich anschauen kann, entweder bei uns oder bei der Bezirkshauptmannschaft.”

Risiko Schutzbehauptung

Doch Vorsicht: Sollte ein angebliches Überholmanöver durch einen anderen exakt zum Messzeitpunkt als Schutzbehauptung entlarvt werden, könnte das für den Beschwerdeführer zusätzliche Kosten bedeuten. In zwei den VN vorliegenden Judikaten (Erkenntnissen) des Vorarlberger Landesverwaltungsgerichtes vom Jänner und Februar 2017 war dies der Fall. Beide Beschwerdeführer beteuerten, dass es durch einen plötzlichen Fahrspurwechsel eines anderen schuldlos zu einer Abstandsverkürzung gekommen sei. Was sie nicht ahnten: Auf den Videos der Meßkameras war kein Überholvorgang zu erkennen.

Allerdings sehr viel deutlicher war die anschließende Kostenaufstellung im Namen der Republik im Straferkenntnis: neben den in beiden Fällen verhängten 225 Euro Geldstrafe wegen des zu kurzen zeitlichen Abstands zum Vordermann von 0,38 Sekunden schlugen sich noch 22,50 Euro Strafverfahrenskosten und 45 Euro Kosten für das Beschwerdeverfahren zu Buche.

Relativ wenig Beschwerden

“Sollte der Sachverhalt auf dem Bildmaterial jedoch nicht eindeutig erkennbar sein, ziehen wir die Anzeige zurück”, macht Chefinspektor Rauch deutlich. Allerdings wagen relativ wenige Betroffene den Schritt zum Landesverwaltungsgerichtshof. Erschreckend hoch erscheint jedoch die Zahl der Anzeigen seitens der Verkehrspolizei.

Je nach Verkehrsaufkommen verzeichnen wir bis zu 750 Verstöße täglich”

Chefinspektor Werner Rauch

Dazu Rauch: “Je nach Verkehrsaufkommen verzeichnen wir bis zu 750 Verstöße täglich.” Bei den insgesamt sieben Messstellen auf Brücken über der Vorarlberger Autobahn A 14 (jeweils zwei bei Lauterach und Götzis) werden übrigens nicht nur Drängler, sondern als “Nebenprodukt” (Rauch) auch Gurtenmuffel und Handysünder ins Visier genommen. Und der Anteil der Frauen bei den Verkehrssündern? “Halbe halbe” sagen die Verkehrspolizisten.

Das blüht dem Abstandsmuffel

Rund drei Viertel der Kraftfahrer halten derzeit den gesetzlich vorgeschriebenen Abstand von mindestens 0,8 Sekunden ein und sind damit sicher nicht als “Drängler” anzusehen. 0,8 Sekunden sind aber oft kein ausreichender Sicherheitsabstand. Bei einer überraschenden Vollbremsung des Vordermannes wird man nur bei voller Aufmerksamkeit ein Auffahren verhindern können.

Beträgt der Sicherheitsabstand zwischen 0,4 und einer Sekunde, droht eine Verwaltungsstrafe bis zu 726 Euro.
Fährt man knapper auf, nämlich zwischen 0,2 und 0,4 Sekunden (sieben bis 14 Meter bei 130 km/h), droht neben einer Strafe von 80 bis 2180 Euro auch eine Vormerkung.
Der aggressive Drängler, der nicht einmal 0,2 Sekunden (bis sieben Meter) einhält, muss mit einer Entziehung der Lenkberechtigung für mindestens sechs Monate rechnen. Daneben gibt es eine saftige Verwaltungsstrafe bis 2180 Euro oder unter Umständen sogar eine Gerichtsstrafe wegen Nötigung.

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