Zoff um Parkfläche in Altenstadt

Vorarlberg / 07.10.2019 • 17:58 Uhr / 4 Minuten Lesezeit
Die Stellplätze auf der Rückseite dieser Gebäude sorgen für Ärger: der Eigentümer klagt bei Falschparken oder widerrechtlichem Befahren rigoros. VN/GMS
Die Stellplätze auf der Rückseite dieser Gebäude sorgen für Ärger: der Eigentümer klagt bei Falschparken oder widerrechtlichem Befahren rigoros. VN/GMS

Teure Anwaltsbriefe nach Einkauf sorgen für Ärger. Juristen sehen aber Chance für “Parksünder”.

Feldkirch In der Feldkircher Kaiserstraße 12 befinden sich zwei Geschäftshäuser mit Kundenparkplätzen sowie als privat gekennzeichnete Stellplätzen auf der Rückseite. Sei es wegen verwirrender Kennzeichnung oder aus Versehen – viele Menschen haben hier im letzten Jahr falsch geparkt. Zudem verleitet eine Lücke ungeduldige Fahrer dazu, den Rückstau in der Seitenstraße der L190 zu umgehen. Die Folge ist immer dieselbe: ein Anwaltsbrief im Namen des Eigentümers, meist versehen mit dem Bild des Autos. Unter dem Betreff „Besitzstörung“ werden die Fahrzeugeigner darauf aufmerksam gemacht, dass sie entweder im Parkverbot geparkt oder eine private Verkehrsfläche ohne Befugnis genutzt hätten. Die Kosten liegen bei knapp 240 Euro.

In sozialen Netzwerken gehen die Wellen hoch, die Abgemahnten fühlen sich zu Unrecht beschuldigt: Die Beschilderung sei nicht eindeutig und lade dazu ein, dass man falsch parke, auch ein Befahrungsverbot sei nicht gekennzeichnet. Am Ende bezahlen die meisten aber. Gegen eine Besitzstörungsklage sind die Chancen vor Gericht nämlich gering. Und in der nächsten Runde werden den irrgeleiteten Parkern bereits 1900 Euro Kosten in Aussicht gestellt. Dann lieber gleich zahlen.

Aber es ist keine Besitzstörungsanzeige. Denn die den VN vorliegenden Anwaltsbriefe sind mit mehr als zwei Monaten Abstand zur Tat eingetroffen, zu spät für eine Besitzstörung. Rechtsanwalt Sanjay Doshi hat sich eine der Klagen angeschaut. „Es handelt sich hier um keine Besitzstörungsklage, sondern um eine Unterlassungsklage“, merkt er an. Damit hätten die Empfänger der Briefe bessere Chancen, denn bei dieser Art der Klage muss der Kläger eine Wiederholungsabsicht nachweisen. Im Gegenzug würde aber auch der Streitwert höher ausfallen. „Da hat man, wenn man gut beraten ist, eventuell andere Möglichkeiten“, bestätigt auch Rechtsanwalt Clemens Ender. Mittels eidesstattlicher Erklärungen, dem Ersetzen tatsächlich entstandener Kosten etc. könnte hier oft der Prozess abgewandt werden. „Hinterfragen macht hier sicher Sinn“, betont Ender, „wobei man darauf achten muss, dass die eigenen Anwaltskosten dann nicht höher ausfallen, als die in Rechnung gestellten Kosten.“

Rechtsanwalt Klaus Hartmann vertritt den Eigentümer. Die Störungen hätten überhand genommen, deshalb habe sich sein Mandant entschlossen, seinen Grund und Boden zu schützen. Prinzipiell strebe man keine gerichtliche Auseinandersetzung an, deshalb werde jeder Störer per Schreiben aufgefordert, die Störung anzuerkennen, sich zur Unterlassung zu verpflichten bzw. die Zahlung zu leisten. Vor Gericht gehe man nur, wenn es keine Reaktion gebe oder keine Lösung gefunden werde. Das bestreiten wiederum einige der Betroffenen: Sie hätten ein Gespräch gesucht, Antwort habe es keine gegeben, sondern eine Klage eingetroffen. VN-GMS

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