Brexit und britische Ltds

Vorarlberg / 15.10.2019 • 18:55 Uhr / 2 Minuten Lesezeit
Brexit und britische Ltds

Seit der „CENTROS-Entscheidung“ des Europäischen Gerichtshofs vom 9. März 1999 ist es möglich, eine Gesellschaft in einem Mitgliedsstaat der EU zu gründen und Zweigniederlassungen dieser Gesellschaft in anderen Mitgliedstaaten eintragen zu lassen. Die Folge: häufig auch in Österreich anzutreffende private limited companies („Ltd“), also Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach meist britischem Recht.

Ungeregelter Brexit. Aus heutiger Sicht soll der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU am 31. 10. 2019 vollzogen werden, ohne dass bisher ein Austrittsabkommen zustande gekommen ist. Hauptbetroffen wären die Bereiche Bürgerrechte (insbesondere Aufenthaltsrecht, soziale Sicherheit), Verkehr und Zoll sowie auch die hier erwähnten Ltds. Bei einem ungeregelten Brexit entfällt grundsätzlich die Niederlassungsfreiheit auch für britsche Ltds innerhalb der EU. Ab diesem Zeitpunkt könnten daher die britischen Ltds in Österreich als Gesellschaften bürgerlichen Rechts mit persönlicher Haftung der Gesellschafter angesehen werden.

Brexit-Gesetz. Österreich hat für diesen Fall das Brexit-Begleitgesetz 2019 beschlossen. Dieses tritt nur in Kraft, wenn das Vereinigte Königreich ohne Abkommen aus der EU austritt. Nach diesem Gesetz werden britische Ltds bis zum 31. 12. 2020 in Österreich so behandelt, als ob das Vereinigte Königreich noch Mitglied der EU wäre.

Bis zum Ende dieser Übergangsfrist haben Ltds in Österreich die Möglichkeit, ihren Betrieb in eine neue oder bereits bestehende österreichische GmbH einzubringen. Auch eine grenzüberschreitende Verschmelzung in eine österreichische GmbH oder AG wäre möglich.

Eine fundierte Rechtsberatung ist zur Vermeidung persönlicher Haftungen unabdingbar.

Dr. Manuela Schipflinger-Klocker ist Rechtsanwältin in Dornbirn

Du hast einen Tipp für die VN Redaktion? Schicke uns jetzt Hinweise und Bilder an redaktion@vn.at.