Umkleidezeit im Spital ist Arbeitszeit

Die Landeskrankenhäuser kostet das jährlich zusätzlich 2,4 Millionen Euro.
Bregenz Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) vom Mai 2018 sorgte in vielen Krankenhäusern für Aufregung. Die strittige Frage, ob Umkleidezeit auch Arbeitszeit ist, beschied das Höchstgericht nämlich positiv. Damit waren die Spitäler gefordert, Lösungen vor allem in finanzieller Hinsicht zu finden, weil im OGH-Urteil nicht festgelegt wurde, wie diese Umkleidezeit abgegolten werden muss. Für die Landeskrankenhäuser gibt es nun eine Regelung, wie Gesundheitslandesrat Christian Bernhard auf VN-Nachfrage bestätigt. Die betroffenen Mitarbeiter erhalten vorerst eine pauschale Abgeltung. Die kostet jährlich rund 2,4 Millionen Euro zusätzlich. Ab 2021 soll dann eine elektronische Zeiterfassung die Umkleidezeit genau darstellen. Bernhard spricht von einem vernünftigen und hygienisch soliden Ergebnis.
Im Sinne der Arbeitnehmer
Ausgegangen ist die Beschwerde von einem Krankenhaus in Oberösterreich. Die dortigen Mitarbeiter müssen nach Vorgaben des Arbeitgebers Dienst- und Schutzkleidung tragen. Diese Kleidung ist zeitlich auf die Dienstzeit und örtlich auf den Arbeitsplatz abgestellt. Will heißen: Mit dieser Kleidung darf niemand außer Haus. Die Dienstkleidung ist vor Arbeitsbeginn anzuziehen, getragene Dienstkleidung in der Klinik abzulegen. Die Reinigung erfolgt durch die krankenhauseigene Wäscherei. In einem Feststellungsverfahren wurde gerichtlich entschieden, dass die Umkleidezeiten und die damit verbundenen innerbetrieblichen Wegzeiten als Arbeitszeit zu werten sind. Das Verfahren ging schließlich bis zum OGH, weil dieser Passus im Arbeitszeitgesetz nicht ausdrücklich geregelt ist. In anderen Fällen hatte das Höchstgericht die Frage negativ beantwortet, in diesem Fall entschied es im Sinne der Arbeitnehmer.
Stufenweise Umsetzung
Vonseiten der Krankenhausbetriebsgesellschaft (KHBG) hieß es damals, das Urteil sei bekannt. Das Personalmanagement habe hierzu auch bereits Gesprächstermine mit dem Betriebsrat anvisiert, um zu klären, wie diesem höchstgerichtlichen Entscheid Rechnung getragen werden könne. Als Ziel wurde eine einheitliche Betriebsvereinbarung für alle Landeskrankenhäuser angegeben. Die ist nun auf Schiene, wobei die Umsetzung stufenweise erfolgt. Die betroffenen Mitarbeiter erhalten rückwirkend für das Jahr 2019 ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechend für die Umkleidezeit eine pauschale Abgeltung. Gleiches gilt für das Jahr 2020. Ab 2021 soll dann eine elektronische Zeiterfassung Klarheit in den Zeitbedarf fürs Umkleiden bringen. Bislang verfügt allerdings nur das Landeskrankenhaus Hohenems über eine elektronische Zeiterfassung. Die übrigen Landeskrankenhäuser müssen diesbezüglich nachziehen.
Hygienegutachten
Laut Christian Bernhard wurde im Zuge der Verhandlungen zwischen KHBG und dem Zentralbetriebsrat auch ein Hygienegutachten eingeholt. „Alle Beteiligten sind letztlich jedoch zum Schluss gelangt, dass es besser ist, wenn sich die Mitarbeiter vor und nach dem Dienst direkt im Krankenhaus umziehen“, erläutert er. Den Betriebsräten der Landeskrankenhäuser sowie dem Zentralbetriebsrat attestiert der scheidende Gesundheitslandesrat in der Frage der Umkleidezeit einen guten Blick für die Realität. Die Gespräche, die mit der KHBG nötig waren, werden von den Verhandlern wiederum als zahlreich und intensiv bezeichnet. Das Krankenhaus Dornbirn hat diese Problematik schon lange geregelt. Dort bekommen die Mitarbeiter für den Kleiderwechsel jeweils drei Minuten gutgeschrieben.
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