Noch strengere Regeln

Verordnung präzisiert: Private Treffen werden weiter eingeschränkt.
Wien Ab heute, Freitag, gelten strengere Regeln. Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) hat seine Notverordnung zum Lockdown präzisiert. ÖVP und Grüne haben diese im Hauptausschuss des Nationalrates abgesegnet. Demnach zählen die Großeltern nicht mehr zu den engen Angehörigen. Leben sie nicht im gleichen Haushalt, ist ein Treffen also untersagt. Außerdem darf ein Haushalt maximal eine haushaltsfremde Person empfangen. Die Notverordnung gilt bis einschließlich 6. Dezember.
Die Regeln wurden verschärft. Wen darf ich jetzt noch treffen?
Es ist weiterhin erlaubt, den Lebenspartner, einzelne enge Angehörige oder einzelne wichtige Bezugspersonen zu treffen. Die Definition wurde aber nachgeschärft.
Wer zählt nun zu nahen Angehörigen und wichtigen Bezugspersonen?
Nahe Angehörige sind ausschließlich Eltern, Geschwister und Kinder. Die Großeltern gehören nicht mehr dazu. Leben sie nicht im gleichen Haushalt, ist ein Treffen also untersagt. Bei den einzelnen wichtigen Bezugspersonen reicht ein regelmäßiger Kontakt etwa durch Telefonieren oder SMS-Schreiben nicht mehr aus. Die Verordnung legt jetzt fest, dass wichtige Bezugspersonen nur wichtige Bezugspersonen sind, wenn vor dem Lockdown mehrmals wöchentlich physischer Kontakt gepflegt worden ist.
Gibt es Einschränkungen für Treffen mit dem haushaltsfremden Lebenspartner, nahen Angehörigen und Bezugspersonen?
Ja. Die Verordnung wurde wie folgt nachgeschärft: „Diese Kontakte dürfen nur stattfinden, wenn daran auf der einen Seite Personen aus höchstens einem fremden Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist.“ Das bedeutet zum Beispiel: Wer seine Eltern besucht, darf dies nur alleine tun. Der Ehepartner muss zu Hause bleiben.
Haben sich die Gründe, das Haus zu verlassen, geändert?
Eigentlich nicht. Es gelten die bekannten Gründe: Abwendung einer Gefahr, Betreuung einer anderen Person, Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse (u.a. Besuch von Lebenspartnern, Versorgung von Tieren, Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen), berufliche Zwecke, Aufenthalt im Freien zur Erholung, unaufschiebbare Behördengänge, Teilnahme an Demonstrationen, Religionsausübung und der Besuch im Pflegeheim oder ähnlichen Einrichtungen. Als Ausnahme hinzugefügt wird noch die Vornahme eines Covid19-Tests im Rahmen von Screeningprogrammen. So ist auch eine Grundlage für die Flächentests geschaffen.
Darf ich mit einer Freundin/einem Freund Sport betreiben?
Nur, wenn es sich bei dieser Person um den Lebenspartner, eine nahe Angehörige oder wichtige Bezugsperson handelt. Laut Sportministerium ist gegenüber allen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, auch im Freien immer ein Meter Abstand zu halten. Mehrere Personen dürfen nicht zusammentreffen und gemeinsam Sport betreiben. Schließlich wäre das per Definition eine Veranstaltung, heißt es im Ressort. Veranstaltungen sind bekanntlich verboten.
Darf der Nikolaus von Haus zu Haus ziehen?
Ja. Das Gesundheitsressort begründet, dass es sich dabei um eine ehrenamtliche Tätigkeit handelt. Damit fällt der Nikolaus-Besuch unter die Ausnahmeregeln. Der Nikolaus darf jedoch nur bis zur Haus- oder Wohnungstüre kommen.
Ist es weiterhin erlaubt, Waffen zu kaufen?
Es ist laut Verordnung nur noch erlaubt, Waffen und Waffenzubehör zu erwerben, wenn dies „zu beruflichen Zwecken aus gesetzlichen Gründen zwingend unaufschiebbar erforderlich ist“. Außerdem präzisiert der Minister, was unter der Ausnahmeregel zum Verkauf von Sicherheits- und Notfallprodukten zu verstehen ist: „Das sind insbesondere Feuerlöscher, Schutzausrüstung, Leuchtmittel, Brennstoffe, Sicherungen, Salzstreumittel.“
Erlaubt die Verordnung den Frisörbesuch zu Hause?
Nein. Körpernahe Dienstleistungen sind nun auch im privaten Bereich untersagt, außer sie sind medizinisch notwendig. VN-ebi