Hohenems Der Winter ist da und damit geht auch die Pflicht der Bürger zur Schneeräumung einher. Da es in den vergangenen Jahren Situationen gab, wo Eigentümer von Liegenschaften irrtümlicherweise davon ausgingen, dass die Gehsteige von der Stadt Hohenems vom Schnee gereinigt werden, weist die Stadtverwaltung auf die geltenden Regeln hin.
In der Straßenverkehrsordnung (StVO) wird die Verpflichtung der Eigentümer von Liegenschaften im Ortsgebiet unmissverständlich festgelegt, die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als drei Meter vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege, in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee zu säubern und zu bestreuen. Ist kein Gehsteig vorhanden, ist der Straßenrand in einer Breite von einem Meter zu säubern und zu bestreuen.
Der Werkhof führe die Schneeräumung nur nach betrieblicher Möglichkeit aus. Es ist deshalb nicht gewährleistet, dass die Gehsteige überhaupt, und falls ja, zu welchem Zeitpunkt vom Schnee geräumt werden. Die gesetzliche Anrainerpflicht zur Räumung von Gehsteigen bleibe daher aufrecht.