Keine „Lärm-Strafe“ für Biker

Lauteracher muss 220 Euro Buße wegen zu lautem Motorrad nicht bezahlen.
Feldkirch, Reutte Am 12. Juni unternahm ein Lauteracher Motorradfahrer einen Tagesausflug nach Tirol. Er lenkte seine Triumph Tiger 1200, Baujahr und Erstzulassungsdatum 2019. In Bichlbach, einer Gemeinde an der L 21, wurde er von der Polizei gestoppt. Der Lenker war verwundert, er hatte sich zuvor wegen der seit Kurzem geltenden Lärmemissionsbeschränkungen informiert. Danach gilt ein Fahrverbot für Motorräder, die ein Standgeräusch von über 95 Dezibel aufweisen. Auf seinem Motorrad befindet sich ein Typenschild, das – übereinstimmend mit dem Typenschein – ein Standgeräusch von 92 Dezibel aufweist. Was dem Lenker allerdings nicht bekannt war: In seiner Zulassung steht ein höherer Wert, nämlich 97 Dezibel. Dieser Wert war für die Polizei maßgeblich, eine Strafe von 220 Euro wurde verhängt.
Erfolgreich gewehrt
Sein Anwalt Christoph Eberle empfahl, Einspruch gegen die Strafverfügung zu erheben. Der Lauteracher Advokat brachte mehrere Gründe vor, warum die Strafverfügung aufzuheben sei. Sie wurde nun tatsächlich aufgehoben, die 220 Euro sind hinfällig, der Rentner freut sich. „Die Behörde hat darauf abgestellt, dass vom Hersteller des Motorrades (Triumph) eine falsche Plakette angebracht war. Meinem Mandanten konnte daher kein Verschulden nachgewiesen werden – und auch im Verwaltungsstrafverfahren ist dies Voraussetzung, dass bestraft werden darf. Daher die Einstellung“, erklärt der Rechtsanwalt. Ein Wermutstropfen bleibt: Sollte der Lauteracher mit seinem Motorrad neuerlich angehalten werden, ist fraglich, ob dasselbe Argument noch einmal zur Einstellung des Verfahrens führen würde – der Rentner weiß nun um die Diskrepanz der Angaben bezüglich der Lautstärke des Motorrades.
Verfassungswidrige Verordnung
„Auch bei korrekter Kennzeichnung des Motorrades wäre die Strafe aufzuheben gewesen. Es ist sachlich nicht zu rechtfertigen, weshalb Straßen für Zweiräder gesperrt werden und für mehrspurige Fahrzeuge wie etwa Sportwagen nicht. Die Verordnung ist daher als verfassungswidrig aufzuheben. Außerdem ist die Formulierung ‚Standgeräusch höher als 95dB/A‘ unklar, da nicht erkennbar ist, ob sich der Grenzwert auf den Wert in der Zulassung oder auf jenen im Typenschein bezieht“, so Eberles Ansicht.
Der Lauteracher Anwalt rät jedenfalls, Strafen, sollten sie auch in der kommenden Motorradsaison wieder verhängt werden, nicht ohne Weiteres hinzunehmen. Die Chancen, dass sich Motorradfahrer weiterhin erfolgreich gegen Strafen wehren und die Verordnung an sich aufgehoben wird, stünden nach Auffassung des Rechtsanwaltes gut.
„Auch bei korrekter Kennzeichnung des Motorrades wäre die Strafe aufzuheben gewesen.“