Gericht: Wie Opfer von Verbrechen entschädigt werden

Nur wenn Schäden konkret beziffert werden, dürfen Richter schnelles Geld zusprechen.
Feldkirch „Wer Opfer eines Verbrechens wurde, kann sich im Strafverfahren als Privatbeteiligter anschließen …“ Dieser Satz ist häufig von den Strafrichtern des Landesgerichts Feldkirch zu hören. Einfach ausgedrückt bedeutet er, dass derjenige, der einen Schaden erlitt, diesen vom Täter ersetzt bekommt. Der Richter kann den Dieb, Räuber, Betrüger, Vergewaltiger sofort mit dem Strafurteil zu Schadenersatz verpflichten. Allerdings gibt es verschiedene Spielregeln, an die er gebunden ist. Abseits dieser Vorschriften darf er dem Opfer nichts zusprechen, auch wenn es ihm noch so leidtut.
Andere Spielregeln
Kern des Problems ist, dass Strafverfahren in erster Linie dafür da sind, Angeklagte schuldig oder frei zu sprechen. In diesem Spezialbereich gibt es viele Vorschriften zu berücksichtigen. Das Zivilrecht, wo die Forderung nach Schadenersatz angesiedelt ist, ist ein anderes Gebiet. Mit anderen Spielregeln. Doch ausnahmsweise wird im Strafrecht „branchenübergreifend“ gearbeitet. Dann nämlich, wenn der Schaden klar und eindeutig ist. Klar ist er dann, wenn Rechnungen oder zumindest konkrete Kostenvoranschläge vorliegen. Auch Sachverständigengutachten helfen weiter, insbesondere bei Verletzungen und Schmerzperioden.
Falscher Eindruck
Manchmal entsteht bei Verurteilungen der Eindruck, Opfern stünden nur geringfügige Beträge zu. Doch ist beispielsweise eine medizinische Behandlung noch nicht abgeschlossen und die Kosten können noch nicht konkretisiert werden, darf der Richter von Gesetzes wegen nicht mehr zusprechen als zu diesem Zeitpunkt gesichert ist. In der Praxis behilft man sich mit „Teilschadenersatz“ oder „Teilschmerzensgeldbeträgen“. Das heißt, der Richter spricht zu, was klar auf dem Tisch liegt, den Rest muss der Geschädigte im Zivilprozess einklagen. Das bedeutet allerdings erneuten Aufwand und erneute Kosten. Dies will man den Opfern nach Möglichkeit ersparen.
Besser als nichts
Rechtsanwälte, die als Privatbeteiligtenvertreter geladen sind, wissen wie der Hase läuft und haben in der Regel Rechnungen und andere Beleg bei der Hand. Unvertretene Geschädigte tun gut daran, möglichst genaue Schadensnachweise auf den Tisch zu legen. Was Schmerzensgeld betrifft, können Laien gefahrlos ins Ungewisse fordern. Es kann nichts passieren, außer, dass sie weniger oder nichts zugesprochen bekommen. Und selbst ein sofortiger geringer Betrag als „Spatz in der Hand“ ist besser als nichts.