Kein „Genickbruch“ für Kokaindealer

Reuiger Sünder kam mit drei Monaten Haft auf Bewährung davon.
feldkirch Selten zeigte sich ein Angeklagter in einem Drogenprozess so einsichtig, so reumütig, ja so selbstkritisch und (beinahe) voll geständig wie dieser 43-jährige Vorarlberger.
„Nicht herumheucheln“
Die Staatsanwaltschaft wirft ihm Beitragstäterschaft und Beschaffungskriminalität vor. 50 Gramm Kokain und 100 Stück Ecstasy-Tabletten, von einem Mittäter aus Holland nach Vorarlberg geschmuggelt, soll er entgegengenommen haben.
Der Angeklagte, Vater eines Kindes, gesteht es beschämt ein: „Ja, ich habe einen Blödsinn gemacht und will nicht herumheucheln. Ich habe ein neues Leben begonnen. Mir ist mein Sohn wichtiger als alles andere! Und auch der Job. Trotzdem stelle ich mich meiner Verantwortung. Aber würde ich Arbeit, Ausweis und Führerschein verlieren, dann wäre das für mich wie ein Genickbruch“, sagt er gegenüber Richter Andreas Böhler. Der entgegnet: „Na ja, eine Hostie werden Sie dafür nicht bekommen.“
„Nur zwei Mal zehn Gramm“
Der 43-Jährige weist allerdings den Vorwurf von sich, 100 Gramm Kokain gekauft zu haben. „Es waren nur zwei Mal zehn Gramm.“ Noch weniger sei an der Anklage bezüglich der hundert Ecstasy-Tabletten dran. „Da habe ich höchstens drei davon genommen, das Zeug aber anschließend weggeschmissen. Ich konnte mit diesem Sch… einfach nichts anfangen.“
Zeugen und Mittäter, die den Beschuldigten damals vor der Polizei belastet hatten, rudern bei der aktuellen Verhandlung vor Gericht plötzlich zurück.
Einer von ihnen begründet, er sei bei der polizeilichen Vernehmung „unter Druck“ gestanden.
„Gewöhnungsprivileg“
Richter Böhler nimmt dem Angeklagten zwar ab, dass es damals nur 20 Gramm Kokain waren, bei der Ecstasy-Geschichte glaubt er jedoch an die ursprünglich belastenden Aussagen der Komplizen. Er verurteilt den 43-Jährigen wegen des Vergehens des Suchtgifthandels und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift zu einer unbedingten Geldstrafe in der Höhe von 3600 Euro.
Eine ebenfalls ausgesprochene Haftstrafe in der Dauer von drei Monaten wird auf Bewährung ausgesprochen. Weil der Beschuldigte ansonsten unbescholten und selbst süchtig war – womit das sogenannte „Gewöhnungsprivileg“ berücksichtigt wurde. VN-GS