Haftungsfragen bei Skiunfällen

So schön der allseits beliebte Wintersport auch ist – Skiunfälle können nicht nur zu schweren Verletzungen, sondern auch zu hohen Schadenersatzzahlungen führen. Es empfiehlt sich daher, auch beim Skifahren sorgfältig zu handeln und die Pistenregeln zu befolgen.
FIS-Regeln. Als Skifahrer ist man grundsätzlich zur Einhaltung der allgemeinen „Verhaltensregeln“ (z.B. FIS-Regeln) verpflichtet. Bei Kollisionen, die auf die Missachtung dieser Regeln zurückzuführen sind (etwa bei Kollisionen aufgrund von überhöhter Geschwindigkeit oder unkontrollierten Überholmanövern), wird daher regelmäßig ein Sorgfaltsverstoß und somit eine Haftung des unfallverursachenden Skifahrers zu bejahen sein.
Neue Rechtsprechung des OGH. Skiunfälle ereignen sich jedoch nicht immer nur aufgrund von Sorgfaltsverletzungen, sondern auch häufig infolge von Stürzen, indem ein gestürzter Skifahrer unkontrolliert die Piste hinabrutscht und dabei mit einem anderen Skifahrer kollidiert. Erst kürzlich hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) über die Haftung in solch einem Fall zu entscheiden.
Sportrisiko. Im konkreten Fall war ein Skifahrer auf einem eisigen Pistenstück verkantet und gestürzt. Daraufhin rutschte er vertikal mehr als 67 Meter und horizontal 34 Meter und kollidierte mit einer Person am anderen Pistenrand. Ob der Skifahrer sorgfaltswidrig gehandelt hatte, konnte nicht mehr festgestellt werden. Da der Geschehensablauf nach Ansicht des OGH auch nicht typisch für ein sorgfaltswidriges Fehlverhalten des Beklagten vor dem Sturz war, verneinte dieser die Haftung des Skifahrers.
Nach Ansicht des OGH war der Unfall dem Bereich des erlaubten Sportrisikos zuzurechnen, das jeder bei Ausübung des Sports in Kauf nehmen muss.
Mag. Sebastian Smodics ist Rechtsanwaltsanwärter in Hard