Der Lockdown wird noch ein Stück härter

Ab heute: FFP2-Masken, größerer Mindestabstand und Testpflicht.
Wien Vieles bleibt beim Alten, manches ist neu. Ab heute sind FFP2-Masken im Handel oder in öffentlichen Verkehrsmitteln Vorschrift. Der Mindestabstand wird größer. Für manche Berufsgruppen tritt eine Testpflicht in Kraft.
Ausgangssperre. Der eigene private Wohnraum darf nicht verlassen werden. Die Ausnahmen sind mittlerweile bekannt: Gefahr, Hilfeleistung, Einkaufen, Kontakt mit Eltern, Kindern und Geschwistern oder anderen engen Bezugspersonen, Arztbesuche, Gesundheitsleistungen, Job, Ausbildung, Religionsausübung, Demonstrationen.
Kontaktbegrenzung. Personen aus einem Haushalt dürfen maximal eine Person aus einem fremden Haushalt treffen.
Privater Wohnraum. Bislang galten die Bestimmungen der Notmaßnahmenverordnung nicht für den privaten Wohnraum. Eine entsprechende Passage sicherte dies ab. Diese ist allerdings nicht mehr zu finden, zumindest nicht in jener Version der Verordnung, die online abrufbar ist. Im Gesundheitsressort wird allerdings auf VN-Nachfrage versichert, dass die Ausnahmeregelung in der konsolidierten Fassung wieder vorhanden sein wird.
FFP2-Maskenpflicht. Vielerorts ist es ab Montag Pflicht, eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder eine gleichwertige Maske (zum Beispiel KN95) zu tragen. Die Maskenpflicht gilt unter anderem im öffentlichen Verkehr, beim Einkaufen oder bei Behördengängen. Die FFP2-Maskenpflicht gilt auch für Märkte im Freien. Kinder unter sechs Jahren müssen keine Maske tragen, zwischen sechs und 14 Jahren reicht ein Mund-Nasen-Schutz, ab 14 Jahren gilt die FFP2-Maskenpflicht. Befreit sind Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine FFP2-Maske tragen können. Ein ärztliches Attest ist nötig. Eine Ausnahme gibt es laut Verordnung auch, wenn die Maske „in einer zumutbaren Wiese nicht erworben werden kann“. Das wäre der Fall, wenn kein Supermarkt mehr FFP2-Masken auf Lager hätte.
Mindestabstand. Der Mindestabstand beträgt statt einem künftig zwei Meter. Sind Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden, gilt er nicht. Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen müssen ihn nicht einhalten. Der Mindestabstand ist auch bei religiösen Handlungen keine Pflicht, zudem nicht für Personen, die im gleichen Haushalt leben, engste Angehörige oder wichtige Bezugspersonen sind. Auch unter Wasser gibt es keine Abstandsregel.
Öffentlicher Verkehr. Fahrgäste müssen in öffentlichen Verkehrsmitteln oder bei deren Haltestellen und Bahnsteigen eine FFP2-Maske tragen. Der Mindestabstand kann unterschritten werden, wenn es aufgrund der Fahrgastzahl nicht anders möglich ist. Auch in Skigebieten steht die FFP2-Maske auf der Tagesordnung.
Zugesperrt. Der Handel bleibt vorerst geschlossen. Körpernahe Dienstleistungen sind verboten, ebenso der Besuch von Freizeit- und Kultureinrichtungen. Als körpernahe Dienstleister werden unter anderem Friseure, Kosmetiker sowie Masseure und Fußpfleger definiert. Der Begriff der Freizeiteinrichtungen umfasst etwa Vergnügungsparks, Tanzschulen, Bäder, Wettbüros, Casinos und Indoorspielplätze. Unter Kultureinrichtungen versteht man Theater, Konzertsäle, Kinos, Museen und Bibliotheken.
Tourismus. Hotels und andere Beherbergungsbetriebe bleiben geschlossen. Die entgeltliche und unentgeltliche Unterbringung von Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt ist verboten. Das gilt auch für Camping- und Wohnwagenplätze – ausgenommen Dauercamper – sowie Schutzhütten. Beherbergungsbetriebe dürfen nur jenen eine Unterkunft anbieten, die es aus beruflichen Gründen, zu Fortbildungszwecken oder bei dringendem Wohnbedürfnis brauchen. Kur- und Rehaanstalten dürfen offen bleiben.
Weiter geöffnet. Apotheken, der Lebensmittelhandel, Trafiken, Postanbieter, Tankstellen, Autowaschanlagen und Drogerien haben weiterhin geöffnet. Geschäfte mit Medizinprodukten, Heilbehelfen, Tierfutter, Sicherheits- und Notfallprodukten wie Feuerlöscher, Brennstoffe oder Salzstreumittel dürfen weiterhin Kunden empfangen. Waffen und Waffenzubehör dürfen nur zu beruflichen Zwecken verkauft werden. Gesundheits- und Pflegedienstleistungen sind weiterhin erlaubt, ebenso Dienstleistungen im Rahmen der Behinderten- und Sozialhilfe.
Beschränkter Betrieb. Geschäfte dürfen zwischen 6 und 19 Uhr öffnen und lediglich Waren ihres typischen Sortiments anbieten. Pro Kunde müssen mindestens zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen. Mindestabstand und FFP2-Maske sind Pflicht.
Abholung erlaubt. Die Abholung vorbestellter Waren ist erlaubt. Das gilt nicht nur für den Handel, sondern auch für Bibliotheken. Geschlossene Räume dürfen dabei nicht betreten werden. In der Gastro ist die Abholung zwischen 6 und 19 Uhr gestattet. Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Meter der Betriebsstätte konsumiert werden.
Homeoffice ohne Pflicht. Die berufliche Tätigkeit soll vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen. Eine Homeoffice-Pflicht gibt es nicht. In Betriebsstätten gilt der Mindestabstand, in geschlossenen Räumen muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden oder eine andere Schutzvorrichtung vorhanden sein.
Testpflicht alle sieben Tage. Arbeitnehmer elementarerer Bildungseinrichtungen, Lehrer, Personen in Bereichen der Lagerlogistik oder jene, die in unmittelbaren Kundenkontakt stehen, müssen ihrem Arbeitgeber alle sieben Tage ein negatives Testergebnis vorweisen. Alternativ können sie auch eine FFP2-Maske tragen. Für Mitarbeiter von Kranken- und Kuranstalten gilt eine wöchentliche Testpflicht inklusive Maskenpflicht.
Testpflicht alle drei Tage. Mitarbeiter in Alten- und Pflegeheimen müssen sich alle drei Tage testen lassen und im direkten Kontakt mit Bewohnern immer eine FFP2-Maske tragen.
Regeln für Besucher. Bewohner von Alten- und Pflegeheimen sowie Kranken- und Kuranstalten dürfen maximal einen Besucher pro Woche empfangen, zusätzlich zwei Personen pro Tag, wenn diese Unterstützung- und Betreuungsaufgabe leisten. Besucher dürfen nur eingelassen werden, wenn sie einen negativen Antigen- oder PCR-Test vorlegen können, der maximal 24 beziehungsweise 48 Stunden alt ist. Pflegeheimbetreiber müssen ihren Bewohnern mindestens alle sieben Tage einen Test anbieten. Haben sie das Pflegeheim innerhalb dieses Zeitraums einmal verlassen, mindestens alle drei Tage.
Beerdigungen. Begräbnisse dürfen mit maximal 50 Personen abgehalten werden.
Veranstaltungen. Veranstaltungen sind lediglich erlaubt, wenn es sich um unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte handelt oder um Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien. Versammlungen nach Versammlungsgesetz sind gestattet, ebenso Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum zu beruflichen Zwecken. Im Spitzensport sind Veranstaltungen ohne Besucher erlaubt: in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 und Freiluft mit bis zu 200 Sportlern zuzüglich Trainer, Betreuer und sonstigen Personen, die es zur Durchführung braucht.
Sport nur im Freien. Nur Spitzensportler dürfen Sportstätten in geschlossenen Räumen betreten. Im Freien ist Sport für alle erlaubt, außer es handelt sich um Sportarten mit Körperkontakt. So dürfen auch Loipen, Eislaufplätze und Skigebiete offenhalten.
Genesene und Geimpfte. Wer in den vergangenen sechs Monaten mit Corona infiziert war und eine Arztbestätigung vorweisen kann, ist von der Testpflicht ausgenommen. Gleiches gilt für Personen mit einem Nachweis für Antikörper, also für jene, die in den vergangenen sechs Monaten geimpft worden sind.
Ausnahmen. Die Verordnung gilt nicht für Schulen, Universitäten, Organe der Gesetzgebung und Vollziehung sowie Veranstaltungen zur Religionsausübung. VN-EBI