Freispruch für Jäger nach Wildunfall

34-Jähriger erlöste schwer verletztes Rotwild nach Autounfall und wurde deshalb angeklagt.
Feldkirch Der zweifache Familienvater ist Jagdschutzorgan und in einem bestimmten Gebiet auch selbst jagdberechtigt. Er hat die Jagdprüfung und kennt sich aus. Im Mai fuhr er spätabends nach Hause und behielt eine Wiese, auf der sich gerne Wild aufhält, bewusst im Auge. Doch plötzlich querten zwei Tiere von der anderen Seite direkt vor seinem Auto die Straße.
Eines der Tiere wurde angefahren und schwer verletzt. Der Mann stieg aus, sah das benommene Tier und konnte als Jäger einschätzen, dass es für das Geschöpf keine Rettung mehr gab. Der Tierarzt bestätigte im Nachhinein einen Schädelbasisbruch. Der Jäget holte seine Waffe und erschoss das Rotwild mit drei Schüssen. Den Körper lud er auf, brachte ihn in seine Kühlkammer, wo er ihn „aufbrach“, das bedeutet, die Eingeweide entfernte. Das ist nötig, damit das Fleisch zum Verzehr verwendbar ist.
Akku leer
Der Mann wusste, dass er eigentlich sofort das zuständige Jagdschutzorgan anrufen hätte müssen. Doch es war mitten in der Nacht und der Akku seines Handys war leer. Somit entschied er, den Zuständigen erst am nächsten Tag zu verständigen. Doch bevor er dazu kam, rief man ihn am Morgen an und fragte, ob er etwas von einer Wilderei im betreffenden Gebiet wisse.
Er stellte daraufhin klar, dass es sich nicht um Wilderei handle, sondern um einen Unfall mit Wildschaden. Er erzählte, dass er einem Tier nicht mehr habe ausweichen können und den zuständigen Jäger gleich anrufen werde, was er auch tat. Dennoch kam es zu einer Anzeige wegen „Schweren Eingriffs in fremdes Jagd- und Fischereirecht“. Davon wurde der 34-Jährige nun aber frei gesprochen. Richter Georg Furtschegger glaubte dem Angeklagten auch in der Hinsicht, dass er sich das Fleisch nicht widerrechtlich aneignen wollte. Und auch was das Töten in fremdem Revier betrifft, folgt der Richter einer Rechtsprechung, die dem Tier zu einer schnellen Erlösung verholfen hat.
Hegeschuss erlaubt
Prinzipiell verbietet die Judikatur Tötungen in fremden Revieren, selbst wenn sie aus Mitleid geschehen. Wenn man jedoch von einer mutmaßlichen Einwilligung des Berechtigten ausgehen kann, ist der Todesschuss gerechtfertigt und es liegt kein widerrechtliches Eingreifen in fremde Rechte vor. Die Alternative wäre gewesen, das Tier leidend liegen zu lassen, erst ein Handy zu organisieren, dann den zuständigen Jäger anzurufen, damit dieser es dann erlegt. Das hat der Angeklagte dem Tier allerdings erspart.