Am Donnerstag wird gelockert und verschärft

Vorarlberg / 20.07.2021 • 22:33 Uhr / 4 Minuten Lesezeit

Zutritt zur Nachtgastro erschwert. Maskenpflicht fällt im Handel.

Wien Die Bundesregierung zieht angesichts der steigenden Coronazahlen vor allem in der Nachtgastronomie die Zügel an. Zutritt gibt es nur PCR-getestet oder geimpft. Gleichzeitig wird auch gelockert, unter anderem im Handel. Dort fällt die Maskenpflicht.

 

Wer hat noch Zutritt zur Nachtgastronomie?

Kapazitätsbegrenzungen gibt es ab 22. Juli keine mehr. Allerdings dürfen dann nur noch Geimpfte oder PCR-Getestete in die Nachtgastronomie. Eine Genesung reicht nicht mehr aus. Vorerst gilt als geimpft, wenn der Erststich 22 Tage zurückliegt, ab 15. August nur noch bei einer Vollimmunisierung. Das heißt, es braucht beide Impfdosen, nur bei „Johnson & Johnson“ sowie für Genesene reicht eine Impfung. Antigentests verschaffen keinen Zutritt mehr zur Nachtgastronomie, bei sonstigen 3G-Nachweisen sind sie allerdings noch zugelassen. 

 

Was fällt unter den Begriff der Nachtgastronomie?

Vergangene Woche erklärte Vabrik-Chef Thomas Krobath, dass es den Terminus der Nachtgastronomie laut Gewerbeordnung gar nicht gebe. „Jede Diskothek ist grundsätzlich eine Bar.“ Landesrätin Martina Rüscher (ÖVP) ging davon aus, dass jene Lokale von den strengeren Regeln betroffen sind, die bis vier Uhr morgens geöffnet haben. Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (Grüne) definiert die Nacht­gastronomie in der Verordnung als „Betriebsstätten der Gastgewerbe, in denen mit einer vermehrten Durchmischung und Interaktion der Kunden zu rechnen ist, wie insbesondere Diskotheken, Clubs und Tanzlokale“. In den Erläuterungen heißt es, dass es dort in der Regel keine fixen Sitzplätze gebe und zu erhöhtem Aerosolausstoß komme. „Dieser ist vor allem auf die vermehrte Interaktion der Kunden untereinander zurückzuführen, die insbesondere der körperlichen Nähe geschuldet ist. Grund dafür ist der in diesem Rahmen üblicherweise stattfindende vermehrte Alkoholkonsum, das Tanzen und die hohe Lautstärke, die wiederum zu einem lauten Sprechen führt.“

 

Warum gilt die Verschärfung nicht für alle Veranstaltungen?

Veranstaltungen wie Konzerte würden einer behördlichen Bewilligungspflicht unterliegen, heißt es in den Erläuterungen. Anders als in der Nachtgastronomie könnten die Bezirksverwaltungsbehörden auf die aktuelle regionale, epidemiologische Lage Rücksicht nehmen.

 

Bleibt die Registrierungspflicht?

Ja. „Die Kontaktdaten von Besucherinnen und Besuchern, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, werden in Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben, nicht-öffentlichen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie bei Zusammenkünften mit mehr als 100 Personen erhoben“, heißt es im Ministerium auf VN-Anfrage.

 

Fällt die Maskenpflicht überall?

Nein, sie gilt weiterhin in allen Geschäften des täglichen Bedarfs. Das sind jene, die auch während des Lockdowns offenhalten durften, etwa Supermärkte, Banken oder Apotheken. Ebenso bleibt die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in Gesundheitseinrichtungen wie Pflegeheimen und Spitälern aufrecht. Abseits dessen muss ab 22. Juli keine Maske getragen werden. Körpernahe Dienstleistungen sind an die 3G-Regel geknüpft. Auch für alle Mitarbeiter mit Kundenkontakt gilt keine Maskenpflicht, wenn sie eines der drei G erfüllen.

 

Kommen weitere Verschärfungen?

Das ist möglich. Am Donnerstag wird die Corona-Taskforce wieder tagen, um die steigenden Infektionszahlen zu beraten. Mückstein will auf verpflichtende PCR-Tests für Reisende aus Risikogebieten drängen und die Liste der Risikogebiete erweitern. VN-ebi