Gericht: Geburtstagsfeier endete mit Messerattacke

Außergerichtlicher Tatausgleich statt Strafe für versuchte schwere Körperverletzung.
Feldkirch Diesen Geburtstag wird der am Landesgericht Feldkirch angeklagte 22-Jährige wohl nicht so schnell vergessen: Anfang April dieses Jahres weckte er den schlafenden Zweitbeschuldigten, der sich mit seiner Freundin in einem anderen Zimmer befand, laut dessen Aussage mit einem Faustschlag ins Gesicht.
Das 17-jährige Opfer, das ebenfalls wegen des Vergehens der Körperverletzung angeklagt wurde und bereits mehrere Vorstrafen hat, kann sich als Zeuge den Grund dafür nicht erklären. Der Jugendliche habe nicht gewusst, was los sei. Daraufhin entflammte ein Streit zwischen den beiden jungen Männern. Sie wechselten in die Küche, wo der Jüngere den Erstangeklagten zur Rede stellen wollte. Doch der 22-jährige Hilfsarbeiter habe ihn weiter geschlagen, woraufhin er sich mit zwei Faustschlägen wehrte. „Ich habe aus Notwehr zurückgeschlagen, damit er aufhört“, gibt der momentan Arbeitslose zu.

Als der Beschuldigte zu Boden ging, habe er ihn mit den Fäusten weiter attackiert. Doch dieser sei aufgrund seiner körperlichen Überlegenheit aufgestanden und habe ein Messer gepackt. Mit diesem fügte er dem Jüngeren eine rund sieben Zentimeter lange Schnittwunde unterhalb des linken Ellenbogens zu. Aus diesem Grund fordert der 17-Jährige rund 1000 Euro Schmerzensgeld. „Schauen Sie die Narbe an, die bleibt für immer. Außerdem hatte ich einen Monat lang Schmerzen“, begründet er den Betrag gegenüber Richterin Sabrina Tagwercher.
Erinnerungslücken wegen Alkohol
Der 22-jährige Hauptangeklagte kann sich aufgrund seiner erheblichen Alkoholisierung von damals nur an Bruchstücke des Abends erinnern, eventuell sei dies aber auch wegen der Faustschläge des Zweitangeklagten gewesen. Der bisher unbescholtene Angeklagte gab bei seiner Einvernahme zu Protokoll: „Ich kann mich an den Abend ab 18 Uhr an nichts mehr erinnern, aber die Zeugenaussage wird wahrscheinlich stimmen.“
Ein Alkoholtest unmittelbar nach dem Vorfall ergab einen Wert von über zwei Promille. Auch die Freundin des Zweitangeklagten hat keine Erinnerungen an den Abend und begründet dies ebenfalls mit seinem starken Alkoholkonsum. So bleibt also nur die Aussage des Zweitangeklagten, da damals keine weiteren Zeugen anwesend waren.
Reumütiger Angeklagter
Da der Beschuldigte sich geständig zeigt und dem Opfer der Messerattacke vor Ort 200 Euro in bar als Schmerzensgeld aushändigt, kommt es zu einem außergerichtlichen Tatausgleich (Diversion). Der Erstangeklagte muss eine Geldbuße von 700 Euro bezahlen, womit er einverstanden ist. Für den Zweitangeklagten, der sich nicht schuldig bekennt, gibt es einen Freispruch. Das Urteil ist rechtskräftig. MEH
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