Diese Regeln gelten auf Vorarlbergs Fahrradstraßen

Vorarlberg / 24.10.2021 • 19:00 Uhr / 3 Minuten Lesezeit
Diese Regeln gelten auf Vorarlbergs Fahrradstraßen
Auf der Fahrradstraße haben Radfahrende Vorrang. Ihnen soll ein schnelles und sicheres Vorankommen ermöglicht werden. VN/Steurer

Immer mehr Gemeinden im Land errichten Fahrradstraßen. Radfahrern soll damit ein schnelles und sicheres Vorankommen ermöglicht werden.

Schwarzach Das Fahrrad ist schon lange nicht mehr einfach nur Sportgerät. Es gilt als Fortbewegungsmittel der Zukunft, das gemeinsam mit dem öffentlichen Verkehr das Auto ablösen soll. Damit hat sich auch das Verständnis von Radwegen gewandelt. In Vorarlberg steigt das Budget für den Radwegausbau jedes Jahr, 62 Millionen Euro sollen von 2022 bis 2027 in Radverkehrsprojekte fließen. Darin berücksichtigt sind unter anderem Fahrradstraßen, die seit 2013 von den Gemeinden verordnet werden können.  Dieses Jahr wurden zum Beispiel in St. Gallenkirch, in der Bludenzer Brunnenfeldstraße oder in der Lustenauer Grüttstraße Fahrradstraßen fertiggestellt, informiert Anna Schwerzler-Nigg, Radverkehrskoordinatorin des Landes. Auch Rankweil hat dieses Jahr von der Schweizerstraße bis zur Ehbach-Brücke die erste Fahrradstraße errichtet. In Feldkirch entstehen derzeit an den Achsen Churer Straße/Liechtensteiner Straße sowie Stadionstraße/Am Oberen Riegel/Gatterweg in Gisingen ebenfalls die ersten.

Diese Regeln gelten auf Vorarlbergs Fahrradstraßen
Rankweils erste Fahrradstraße neben der Firma Kunert. VN/Mih

Fahrradstraßen sollen ein rasches und sicheres Vorankommen für Radfahrende ermöglichen, ohne dabei den Kfz-Verkehr auszuschließen. „Sie sind eine gute Möglichkeit, um den Radverkehr gerade in Wohngebieten und Mischverkehrszonen zu forcieren“, erklärt Schwerzler-Nigg. „Natürlich muss man im Einzelfall beurteilen, ob sie das ideale Mittel sind oder ob andere Formen wie Radwege oder Begegnungszonen adäquater wären.“

Auch Veronika Rüdisser von der Radlobby Vorarlberg begrüßt, dass immer mehr Fahrradstraßen entstehen. Welche Regeln hier gelten, wird in Paragraph 67 der Straßenverkehrsordnung festgelegt. Darin heißt es unter anderem, dass Fahrzeuge nicht schneller als 30 km/h fahren dürfen. „Radfahrende dürfen nebeneinanderfahren. Sie dürfen weder gefährdet, noch behindert werden. Das heißt, dass Autofahrer ganz besonders auf Radfahrer Rücksicht nehmen müssen“, erklärt sie. Dies sei insbesondere im Falle eines Unfalls relevant, wenn es um die Schuldfrage geht.

<p class="caption">Veronika Rüdisser vom Verein Radlobby Vorarlberg: "Radfahrende dürfen auf Fahrradstraßen weder gefährdet, noch behindert werden."

Veronika Rüdisser vom Verein Radlobby Vorarlberg: "Radfahrende dürfen auf Fahrradstraßen weder gefährdet, noch behindert werden."

Regeln Auf einer Fahrradstraße

Auf einer Fahrradstraße dürfen Anrainer mit dem Pkw zu- und abfahren. Die Durchfahrt ist für Pkw im Normalfall nicht vorgesehen. Radfahrer dürfen weder gefährdet noch behindert werden.

Sonderregelung Bei Bedarf kann von der Gemeinde – mit einer entsprechenden Begründung – ein Durchfahren von Pkws erlaubt werden. 

Tempo 30 Für alle Fahrzeuge gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h.

Nebeneinander Radfahrende dürfen auf Fahrradstraßen nebeneinander fahren. 

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