Mordfall Lustenau: So ging das mit der Enthaftung von Marc D.

Vorarlberg / 20.05.2022 • 13:04 Uhr / 3 Minuten Lesezeit
Um 15.50 fand sich Marc D. vor statt hinter den Toren des Justizanstalt Feldkirch wieder. Er wurde enthaftet.
Um 15.50 fand sich Marc D. vor statt hinter den Toren des Justizanstalt Feldkirch wieder. Er wurde enthaftet.

Am Donnerstag um 15:15 Uhr kam der Wärter: “Du bist frei.”

Feldkirch “Es ist ein großer Erfolg für meinen Mandanten und mich”, zeigt sich Strafverteidiger Sanjay Doshi erleichtert.

Die Stunden rund um die Enthaftung von Marc D., Zweitbeschuldigter im Mordfall Janine G. , waren tatsächlich aufregend. Doshi erzählt. “Es stand für uns fest: Mein Mandant war nicht an der Tathandlung beteiligt. Der Enthaftungsantrag bei der Staatsanwaltschaft Feldkirch lief aber ins Leere. Erst das Oberlandesgericht Innsbruck hat der von mir eingebrachten Haftbeschwerde stattgegeben und die sofortige Entlassung angeordnet. Es liegt kein dringender Tatverdacht gegen meinen Mandanten vor. Ich bin sehr froh darüber.”

Es liegt kein dringender Tatverdacht gegen meinen Mandanten vor. Ich bin sehr froh darüber.”

Sanjay Doshi, Rechtsanwalt

Bier mit dem Anwalt

Für Marc D. kam die Enthaftung wie ein Geschenk des Himmels. Laut Auskunft seines Anwalts bekam er am Donnerstag um 15.15 Uhr Besuch von einem Gefängniswärter in seiner Zelle in der Justizanstalt Feldkirch. “Du kannst gehen”, sagte er ihm. Um 15.50 stand der 19-Jährige schließlich mit einem Nylonsack, gefüllt mit seinen Habseligkeiten, vor den Gefängnistoren. “”Es kommt mir vor wie im Traum’, sagte er mir. Er konnte gar nicht glauben, was soeben passiert war. Ich wurde vorher von seiner Enthaftung informiert, habe ihn beim Gefängnis abgeholt, und dann haben wir ein Bier getrunken”, schildert Doshi die aufregenden Stunden Momente.

Begründund des OLG

Das Oberlandesgericht Feldkirch begründete seine Entscheidung wie folgt:
* Von einem dringenden Verdacht des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB bzw. des Verbrechens des Mordes als Beteiligter nach §§12 dritter Fall, 75 StGB ist daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht auszugehen.
* Anhaltspunkte für eine sukzessive Mittäterschaft liegen nicht vor.
* Seine Angaben, wonach er, auch aufgrund seiner Beeinträchtigung durch Alkohol und Drogen, in eine Art Schockstarre verfallen sei und nicht eingreifen habe können, darüber hinaus Angst gehabt habe, dass er selbst zum Opfer werde, sind derzeit durch nichts zu widerlegen und in gewisser Art und Weise nachvollziehbar.
* Marc D. ist umgehend zu enthaften.