Auf Reisebuchung folgten Ärger und Klage

Reiseunternehmen zahlte erst nach Klage die geschuldeten 4700 Euro zurück.
Dornbirn Im November 2019 freute sich der 50-jährige Selbstständige auf seine Reise zusammen mit seiner Ehegattin und seinen zwei Kindern. Die Reise begann mit einem Flug von Zürich nach Auckland in Neuseeland, weiter nach Nandi auf den Fiji-Inseln und schlussendlich von dort aus weiter nach Singapur. Den Flug von Zürich nach Auckland buchte er direkt bei der Fluglinie. Der Dornbirner buchte die weitere Flugreise via Internet über ein europaweit tätiges Reiseunternehmen mit Firmensitz in Spanien und bezahlte pünktlich vor Reiseantritt die 4751,68 Euro. Doch leider wurde aus der geplanten Reise nichts.
Die Flüge mussten wegen der damals aktuellen Coronasituation in Neuseeland storniert werden. Im September 2020 wurde von der Firma die Rückzahlung des Betrags schriftlich bestätigt. Doch das Geld sollte noch länger nicht auf dem Konto des Vorarlbergers einlangen. Der Kunde sah keinen anderen Ausweg als einen Fachmann einzuschalten. Rechtsanwalt Stefan Denifl prüfte die Rechtslage, brachte Klage ein, gewann und konnte seinem Mandanten zur Rechtsdurchsetzung verhelfen. Die 4751,68 Euro wurden überwiesen.
System dahinter
Der Anwalt sieht zumindest bei einigen Anbietern ein System dahinter. Zunächst werben die Firmen mit großen Vergleichspotential, Kostenersparnis weil sie angeblich den Überblick über Airlines, Mietwagenfirmen und Unterkünfte haben. „Geht es um die Rückerstattung von Reisekosten, wird diese immer wieder grundlos, gerade auch wegen Coronastornierungen, abgelehnt“, weiß Denifl. Das war auch bei meiner Mandantschaft der Fall. Viele Verbraucher scheuen sich auch oft, bei Online-Portalen mit Sitz im Ausland ihr Recht durchzusetzen.
Kostenrisiko, Sprachprobleme, Unsicherheiten – das alles lässt Konsumenten oft resignieren. Nachdem Denifl die rechtliche Lage sondiert hatte, brachte er Klage beim Bezirksgericht Dornbirn ein. Vom spanischen Kontrahenten erschien niemand, es erging ein Versäumnisurteil. „Danach erfolgte die Zahlung sofort“, freut sich Denifl über den Ausgang.
Guter Rat
„Ohne Urteil zahlen viele Reiseunternehmen oft nicht“, so der Anwalt. In diesem Fall legte das Reiseunternehmen die Tätigkeit auf den deutschen Markt aus, es gibt eine deutschsprachige Website, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für Österreich abrufbar und österreichisches Recht war anzuwenden. Oft stehen in diesen Bedingungen unhaltbare Bestimmungen, auch das kann ein Gericht klären. Der Kläger ist jedenfalls froh, sein Geld zurück zu haben.