Führerschein-Muffel fuhr auf Fälschung ab

Wie ein 47-Jähriger per Internet zu einer gefälschten Lenkerberechtigung kommen wollte.
Feldkirch Zwar Lust auf den Führerschein, doch kein Bock auf teures Pauken in der Fahrschule? Beides traf auf einen 47-jährigen Unterländer zu. Also stöberte er im Internet, dem Universum der unbegrenzten Möglichkeiten, nach einer Lösung. Und siehe da: „Einen österreichischen Führerschein kaufen? Nichts leichter als das“, hieß es bei einem Anbieter in den Sozialen Medien.
Ein Geschäft bahnte sich an. Ein Deal, der den 47-Jährigen schlussendlich als Angeklagten vor das Landesgericht Feldkirch bringen sollte. Wegen des „Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden in Form der Bestimmungstäterschaft“, wirft der Staatsanwalt dem Beschuldigten bei der Verhandlung in trockenem Amtsdeutsch vor.
Auf die zunächst übliche Frage von Richter Christoph Stadler, ob er sich denn schon Vorstrafen eingeheimst hätte, entgegnet der Angeklagte: „Ja schon – eben wegen des Fahrens ohne Führerschein.“ Worauf ihn der Richter beruhigend darauf hinweist, dass dies kein gerichtlich strafrechtlich relevantes Delikt darstelle.
„Hin und her geschrieben“
Wer ihm denn konkret im Internet das Angebot einer Ausstellung des Führerschein-Falsifikates gemacht hatte, wurde bei der Verhandlung nicht erörtert. Der Beschuldigte selbst aber beteuert: „Wir haben uns hin und her geschrieben. Aber ich habe nie einen gefälschten Ausweis beantragt.“
Das kann der Richter allerdings so nicht nachvollziehen. „Aber Sie haben ihn angestiftet, Ihnen einen gefälschten Führerschein auszustellen, das wissen wir“, sagt Stadler. Tatsächlich hatte der Angeklagte über WhatsApp ein „Modell“ der Lenkerberechtigung übermittelt bekommen, welches bei ihm jedoch keinen Anklang fand.
Schlussendlich ist der 47-Jährige geständig. Sein letztes Wort vor der Urteilsverkündung ist eine Frage: „Kann ich den Führerschein nun trotzdem auf reguläre Weise machen, oder bin ich gesperrt?“ Darauf Richter Stadler: „Dem steht nichts im Wege, da es sich um kein schweres Delikt handelt. Auf jeden Fall um kein Delikt, das ich der zuständigen Bezirkshauptmannschaft mitteilen müsste.“
Für das Urteil bedankt
Der Unterländer wird im Sinne der Anklage zu einer zur Hälfte teilbedingten Strafe in der Höhe von 3000 Euro in 200 Tagessätzen verurteilt. Angesichts der Tatsache, dass bei diesem Delikt Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren möglich werden, erklärt sich der Verurteilte sofort einverstanden.
Ja, er bedankt sich sogar recht herzlich dafür. Anschließend geht er von dannen. Und zwar brav in Richtung der nächsten Bushaltestelle . . . VN-GS
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