Bettelnder Hund brachte Frau ins Straucheln

Vorarlbergerin verletzte sich auf Hundespielplatz den Knöchel und fordert nun Schmerzengeld.
Klagenfurt Sowohl Klägerin als auch Beklagte sind stolze Hundebesitzerinnen. Erstere hat einen älteren, kleinen Pudel, letztere einen spanischen Windhund des Namens „Alim“ der Rasse Bodenko. Die 57-jährige Vorarlbergerin ist seit einem Schlaganfall linksseitig beeinträchtigt. Sie lebt zeitweise in Vorarlberg, zeitweise in Klagenfurt. Wenn sie in Kärnten wohnt, besucht sie hin und wieder mit ihrem Vierbeiner eine sogenannte „Hundefreilaufzone“, eine eingezäunte Art „Spielplatz für Hunde“. Dort gibt es eine rund 20 mal 50 Quadratmeter große Fläche mit Rasen und Bäumen und – bedingt durch das Graben der Vierbeiner – auch einige Unebenheiten und Löcher. Das war der Vorarlbergerin bekannt.
Ins Loch getreten
Die beiden Frauen kennen sich seit rund zwei Jahren. Im Sommer 2019 sprang der Windhund die Vorarlbergerin an. Um ihn loszuwerden, gab sie ihm ein „Leckerli“ und bat die Besitzerin, ihren Hund zu sich zu rufen. Im Dezember begegneten sich die zwei Hundebesitzerinnen erneut im Freilaufgelände und wieder kam der Windhund „Alim“, als die 57-Jährige das Areal betrat. Die Pensionistin ließ ihren eigenen Hund los und bat wiederum die Besitzerin von „Alim“, ihren etwa 60 Zentimeter hohen Hund zu sich zu rufen. Doch der Windhund bettelte weiter um Belohnung, die Vorarlbergerin machte einen Schritt zurück und trat in ein Loch. Dabei knickte sie um und verletzte sich den Knöchel. Dafür fordert sie nun 5000 Euro Schmerzengeld ein.
Doch die erste gerichtliche Instanz konnte kein Verschulden der Windhundebesitzerin feststellen und wies die Klage ab. Doch der Vertreter der Klägerin, Rechtsanwalt Stefan Denifl, wandte sich an die zweite Instanz am Landesgericht Klagenfurt und bekam zumindest dem Grunde nach Recht. Die Höhe der Ansprüche muss das Erstgericht nun klären.

Recht bekommen
„Es besteht dort zwar kein Leinenzwang, doch war hier die Gefährdung einer Person erkennbar“, zitiert Denifl aus dem zweitinstanzlichen Urteil. „Der Windhund ist jung, relativ groß, ungestüm und lebhaft. Demzufolge war in diesem Einzelfall eine besondere Verwahrungs- und Beaufsichtigungspflicht des Tierhalters gegenüber der potentiell gefährdeten Person geboten“, heißt es zusammengefasst im Urteil.
Dass durch die einstige Leckerliabgabe ein halbes Jahr zuvor ein Hochspringen des Hundes provoziert worden sei, verneint das Gericht. „Fest steht, dass die andere Hundebesitzerin ihren Hund mehrfach rief, dieser aber nicht gehorchte und meine Mandantin weiterhin ansprang“, so Denifl abschließend. Wie viel Schmerzengeld der Rentnerin tatsächlich zusteht, muss nun wiederum die erste Instanz entscheiden.
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