Schwerer Betrug in Sicherheitsfirma

Wie ein Büroleiter und der Buchhalter eines Vorarlberger Überwachungsunternehmens Geld verschwinden ließen.
Feldkirch „Das hat man davon, wenn man einen Verwandten einstellt“, sagt der Erstbeschuldigte von drei Angeklagten in der Verhandlung am Landesgericht Feldkirch. Mit dem Verwandten meint der 64-jährige ehemalige Büroleiter einer Vorderländer Überwachungsfirma den 48-jährigen Zweitangeklagten, der seiner Familie nahesteht und damals für ihn arbeitete und um dessen Beschäftigung es bei der Verhandlung schlussendlich geht, oder konkreter gesagt, um dessen Nichtbeschäftigung.
Überhöhte Zahlungen
Denn der 64-Jährige hatte dem Drittangeklagten, der im Büro des Unternehmens als Buchhalter für die Lohnverrechnung zuständig war, aufgetragen, Arbeitsstunden seines Verwandten ins Lohnverrechnungssystem einzutragen.
Allerdings mit dem kleinen Schönheitsfehler, dass einige dieser Arbeitsstunden von dem 48-Jährigen nie in dem tatsächlich verrechneten Ausmaß geleistet worden waren. So ging das über Monate hinweg. Durch die überhöhten Löhne sollte der Firma schließlich ein Schaden in der Höhe von mehr als 18.000 Euro Schaden entstehen. Der begünstigte Mitarbeiter selbst will allerdings nie etwas von den überhöhten Auszahlungen gesehen haben.
Dem drittbeschuldigten Buchhalter und Komplizen des Chefs war die rechtswidrige Vorgangsweise durchaus bewusst. Deshalb steht auch er wegen schweren Betrugs in Form der Bestimmungstäterschaft vor Gericht.
Fangprämien
Laut Anklage leistete sich der Büroleiter dann auch noch das Vergehen der Untreue. Ihm wird zusätzlich vorgeworfen, er habe eine Kasse mit von den eingesetzten Detektiven lukrierten, damals an ihn als Vorgesetzten abgeführten Aufwandsentschädigungen („Fangprämien“) verschwinden lassen.
Wie in der Anklageschrift angeführt, enthielt die Kasse 3000 Euro, die der 64-Jährige für private Zwecke verwendete, anstatt sie an das Überwachungsunternehmen abzuführen. Die Angeklagten sind allesamt nicht geständig. Tatsächlich kann von Richterin Magdalena Rafolt zumindest dem Zweitbeschuldigten in der sechsstündigen Verhandlung keine unmittelbare Tatbeteiligung nachgewiesen werden.
„Freispruch erster Klasse“
Sein Verteidiger Rechtsanwalt Helmut Mäser sagt sogar, dass bezüglich seines Mandanten „nur heiße Luft produziert“ werde und plädiert für einen „Freispruch erster Klasse“. Mit Erfolg: Der 48-Jährige geht nach Verhandlungsschluss unbescholten aus dem Gericht.
Anders lautet die Entscheidung der Richterin hinsichtlich der beiden anderen Angeklagten. Beide werden im Sinne der Anklage (schwerer Betrug) für schuldig erkannt. Der Erstangeklagte wird zu einer zur Hälfte teilbedingten Geldstrafe in der Höhe von 10.920 Euro (420 Tagessätze à 26 Euro) verurteilt. Ebenfalls zur Hälfte teilbedingt wird über den Zweitbeschuldigten eine Strafe in der Höhe von 9000 Euro (300 Tagessätze à 30 Euro) verhängt.
Die Verteidigung der beiden Verurteilten, Rechtsanwalt German Bertsch und Anwältin Andrea Concin, legt Rechtsmittel (Nichtigkeit) gegen das Urteil ein. VN-GS