Verdachtsfall in Lech: Der Kinderschutz greift auch künftig noch zu kurz

Derzeit prüft das Land, ob der Skikindergarten nun Skischule oder Kindergarten ist. Der Verdachtsfall zeigt aber auch die Grenzen der neuesten Kinderschutzgesetze auf.
Bregenz Derzeit beschäftigt sich das Land mit der Frage, um was es sich bei der Betreuungseinrichtung in Lech eigentlich handelt: Ist es in erster Linie eine Einrichtung zur Betreuung von Kindern oder zum Erwerb von Fertigkeiten, sprich Skifahren? Eine entsprechende Prüfung läuft derzeit durch die Abteilung für Elementarpädagogik, Schule und Gesellschaft des Landes.
Unterschiedliche Vorgaben
Entsprechend unterschiedlich wären zum einen die Anforderungen an das Personal. Der Mindestanspruch wäre im Falle einer Vergleichbarkeit zu einer Spielgruppe die Einstellung von geeignetem verlässlichen Personal, bestünde sogar ein Bildungsauftrag vergleichbar zu Kindergärten auch Pädagogen. In beiden Fällen wäre die Prüfung des Leumundes des Personals eine Grundvoraussetzung, bestätigt die Fachabteilung gegenüber den VN. Und in beiden Fällen hätte sich die Einrichtung der aktiven Kontrolle durch die Abteilung zu unterwerfen. Wäre es in erster Linie eine Skischule, wäre dies nicht der Fall gewesen.
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Zum anderen gilt das im Oktober beschlossene Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz des Landes eben nur für Kinderbetreuungseinrichtungen, auf Bundesebene wird eine Verbesserung des Kinderschutzes seit Monaten debattiert. Dieses fordert von entsprechenden Einrichtungen bis Jahresende die Ausarbeitung eines Kinderschutzkonzepts. Für Vereine, Fahrschulen, Tanzschulen und eben auch Skischulen gibt es keine solche Pflicht.
“Blick erweitern”
“Hier muss man den Blick erweitern”, ist Kinder- und Jugendanwalt Christian Netzer überzeugt. “Es darf keinen Unterschied machen, ob das Kind in einem Kindergarten oder Vereinsgebäude ist.” Einerseits gibt es gerade im Sport- und Kulturbereich oft enge Vertrauensverhältnisse zu den erwachsenen Bezugspersonen, andererseits etwa im kompetitiven Bereich doch auch Abhängigkeitsverhältnisse. Dieses Vertrauen ist oft berechtigt, verwehrt sich Netzer Betreuer unter einen Generalverdacht zu stellen. Aber im Verdachtsfall reichen die Erschütterungen entsprechend tief. Er appelliert daher, sich auch ohne gesetzlichen Druck Gedanken um ein eigenes Kinderschutzkonzept zu machen.
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Allein schon, da man dies nicht nur zum Schutz der Kinder macht, sondern auch für das Betreuungspersonal, Eltern und die Institution selbst. “Man sieht es gerade im aktuellen Fall: Der Verdacht verunsichert viele Eltern und stellt einen Imageschaden dar”, zeigt Netzer auf. Ein freiwilliges Kinderschutzkonzept könne hier gerade Eltern Sicherheit geben, da sie wissen, dass man sich frühzeitig mit dem Thema auseinandergesetzt hat und das Thema ernst nimmt. “Es sind oft banale Maßnahmen, aber die entsprechenden Standards können Diskussionen vermeiden”, betont der Kinderanwalt.
Denn es stellt sich auch die Frage, wie die Institution, sei es Skischule oder Verein, und Betreuer im Verdachtsfall belegen können, dass die Befürchtungen unbegründet sind. Entsprechende Maßnahmen wie etwa, dass nie ein Betreuer allein mit den Schutzbefohlenen ist oder baulich sichergestellte Sichtlinien können hier helfen. Auch liefert ein entsprechendes Konzept einen Leitfaden, wer wie wann zu informieren ist. “Dies gibt Klarheit im weiteren Verlauf”, begrüßt Netzer entsprechende Überlegungen. “Dies vermeidet auch Verzögerungen und könnten so im schlimmsten Fall weitere Übergriffe verhindern.”
Ansprechstellen für den Kinderschutz in Vorarlberg
Kinder- und Jugendanwaltschaft
Information und Beratung, Unterstützung von Eltern/Erziehungsberechtigten und Vermittlung bei Konflikten mit Einrichtungen und der Kinder- und Jugendhilfe der BH.
Telefon: 05522/84900; kija@vorarlberg.at
ifs-Kinderschutz
Beratung und Unterstützung von Kindern, Eltern, Erziehungsberechtigten und Einrichtungen in allen Fragestellungen im Kinderschutz.
Kinderschutztelefon: 05/1755 505; kinderschutz@ifs.at
Kinder- und Jugendhilfe der Bezirkshauptmannschaft
Beratung und Unterstützung der Erziehung, Vermittlung von Erziehungshilfen,
zuständige Behörde für die Abklärung von Gefährdungsmitteilungen.
BH Bludenz T: 05552/6136-51514; bhbludenz@vorarlberg.at
BH Bregenz T: 05574/4951-52516; bhbregenz@vorarlberg.at
BH Dornbirn T: 05572/308-53513; bhdornbirn@vorarlberg.at
BH Feldkirch T: 05522/3591-54518; bhfeldkirch@vorarlberg.at
Außerhalb der Öffnungszeiten erreichen Sie den zuständigen Journaldienst über die Polizei.
Roberto D’Atri bei Vorarlberg LIVE
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