„WhatsApp-Ehe“ gültig?

Zwei iranische Staatsbürger hatten im Iran geheiratet. Bei der Trauung war die Frau im Iran, der Mann in Österreich anwesend. Die iranische Mutter des Verlobten hat mit Vertretungsmacht via WhatsApp die Ehe geschlossen. Jahre später begehrt nun die Frau in Österreich die Scheidung. Die ersten beiden Instanzen verweigerten die Anerkennung der WhatsApp-Heirat. Eine Eheschließung mittels Stellvertreter sei nicht möglich. Der OGH dagegen kam im Dezember 2022 zum Schluss, dass die iranische Ehe gültig geschlossen wurde.
ordre public. Österreich akzeptiert nach ausländischem Recht geschlossene Ehen. Nicht anerkannt werden fremde Gesetze nur dann, wenn sie gegen die Grundwertungen der heimischen Rechtsordnung, der ordre public verstoßen.
Keine Stellvertretung. Nach österreichischem Recht ist eine Stellvertretung mit Abgabe einer Willenserklärung ausgeschlossen. Laut Ehegesetz müssen die Verlobten bei der Eheschließung gleichzeitig anwesend sein und ihren Ehewillen erklären.
Keine Zwangsehe. Laut OGH liegt keine Zwangsehe vor, da der Mann die Frau gekannt und selbst ausgesucht hat. Auch im WhatsApp-Telefonat vor der Hochzeit hat sich der Mann nicht gegen die Ehe ausgesprochen. Unter diesen Umständen verstößt eine Ferntrauung nach iranischem Gesetz nicht gegen den ordre public. Da das Bestehen der nach iranischem Recht geschlossenen Ehe höchstgerichtlich bejaht wurde, kann in Österreich die Scheidung durchgeführt werden.
Dr. Andrea Höfle-Stenech, LL.M. ist Rechtsanwältin Feldkirch
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