Zwei Jahre Haft für 30-Jährigen
Angeklagter wurde wegen Missbrauchs einer Wehrlosen verurteilt.
Feldkirch Am Faschingssamstag des vergangenen Jahres soll ein 30-Jähriger eine junge Frau in Feldkirch sexuell missbraucht haben. Der Angeklagte, der sich deswegen am Montag am Landesgericht in Feldkirch verantworten musste, war zuletzt in Dornbirn wohnhaft und arbeitet als Servicekraft.
Der Missbrauch geschah im vergangenen Jahr am 26. Februar. Laut Anklageschrift war das Opfer an diesem Abend mit zwei Kolleginnen im Ausgang und konsumierte Alkohol sowie Cannabis. Nach und nach verlief sich die Gesellschaft, bis sich die Frau später in der Nacht alleine in der Nähe des Bahnhofs in Feldkirch befand. Gezeichnet von den Spuren der Nacht schlief sie hier offensichtlich ein. Dort fand der Angeklagte die junge Frau und bot ihr an, mit ihm mitzukommen, sie könne sich in seiner Wohnung duschen.
Missbrauch in Wohnung
Das nächste, woran sich das Opfer erinnert, war, dass sie aufwachte und bemerkte, dass der Angeklagte mit seinem Penis in sie eingedrungen war. Auf die Aufforderung hin, er solle aufhören, meinte dieser zu ihr, sie müsse nicht schreien und verdeckte ihren Mund mit seiner Hand. Der Angeklagte ließ jedoch nicht gleich von ihr ab. Die Frau verließ anschließend sofort die Wohnung. Das Opfer suchte noch in derselben Nacht ein Krankenhaus auf, wo ein vaginaler Abstrich gemacht wurde. Dabei konnten DNA-Spuren des Mannes im Genitalbereich des Opfers nachgewiesen werden.
Aussagen unglaubwürdig
Der Beschuldigte wurde wegen Missbrauchs einer wehrlosen Person zu zwei Jahren unbedingter Haftstrafe und zu einer Schadensersatzzahlung über 3000 Euro an die Privatbeteiligte verurteilt. Laut Richter Martin Mitteregger waren die Aussagen des Angeklagten unglaubwürdig, die des Opfers jedoch sehr glaubwürdig.
Urteil nicht rechtskräftig
Die bisherige Unbescholtenheit des 30-Jährigen und sein ordentlicher Lebenswandel wirkten sich allerdings mildernd auf das Urteil aus. Da die Verteidigung gleich Berufung einlegte, ist das Urteil nicht rechtskräftig. VN-noe
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